Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die 5 Jahre werden vom Eintritt des Leistungsfalles zurückgerechnet. Siehe § 8 SGB V
. Das Gesetz spricht ausdrücklich von "vor dem Leistungsbezug".
Es sollte daher mit der Befreiung keine Probleme geben. Im übrigen gibt es keinen sachlichen Grund für die Wartezeit von 5 Jahren, so dass man die gesetzliche Regelung diesbezüglich in Frage stellen kann.
Sie sollten sich gut überlegen, ob Sie überhaupt privat versichert bleiben wollen. Ein Ausstieg aus der privaten Krankenversicherung ist nur schwer möglich. Je nach Anbieter und Tarif müssen Sie mit erheblichen Beiträgen im Rentenalter rechnen.
Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen keine Sperrzeit bekommen, dann hätten Sie die 5 Jahresfrist natürlich nicht erfülllt.
Im übrigen gäbe es auch Möglichkeiten die Sperrzeit zu verhindern, wenn die PKV für Sie nicht zwingend das Hauptkriterium wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Lieber Herr Brödel,
vielen Dank zunächst: Eine Nachfrage habe ich um konkret zu sein nochmal kurz zum Background: In der will ich explizit in der PKV verbleiben und "plane" dementsprechend auf den 01.0. hin, eine Sperrzeit kommt mir also entgegene. Zur Nachfrage, wenn ich Sie richtig verstehe ist der Eintritt des LEistungsfalles also bei mir konkret der 01.03. und nicht der Eintritt der Arbeitslosigkeit zum 01.12., richtig?
Vielen Dank
Nach dem von Ihnen geschilderten beginnt die "Leistung" erst am 01.03.
Zu diesem Zeitpunkt sind 5 Jahre abgelaufen. Um irgendwelche Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie dies konkret mit Ihrer Krankenversicherung besprechen. Der Leistungsfall ist für den Beginn entscheidend und dieser tritt erst am 01.03 ein.