Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen angedachte Lösung ist leider nicht möglich. Wenn die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wie in Ihrem Fall Immobilien betrifft, bedarf die Vereinbarung über die Auseinandersetzung der notariellen Form. Grund dafür ist § 311 b Abs. 1 BGB
. Grund für die notarielle Form ist danach die Verpflichtung, Eigentum an einem Grundstück zu erwerben oder zu übertragen. Gleiches würde nun für einen Vertrag gelten, mit dem sich Ihr Vater und sein Bruder verpflichten würden, den entworfenen Notarvertrag zur Erbauseinandersetzung zu unterzeichnen. Schon diese Vorvereinbarung bedürfte also der notariellen Form und wäre ohne die Form nichtig. Sie würde also den von Ihnen beabsichtigen rechtlichen Erfolg nicht bringen.
Allerdings würde sich wohl die rechtliche Position Ihres Vaters damit gar nicht entscheidend verbessern. Denn die Kreditsicherheit, die Ihr Onkel und sein Sohn gegeben haben, kann sich nicht auf die Immobilien selbst beziehen, weil die Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nicht allein über die Gegenstände des Erbes verfügen können. Die Verfügungsbefugnis Ihres Onkels bezieht sich nur auf seinen ideellen Anteil an der Erbengemeinschaft. Im Ergebnis belastet also die Kreditsicherheit nicht das Grundstück, sondern nur den Anspruch des Onkels auf seinen Anteil aus der Auseinandersetzung. Der Erbteil Ihres Vaters wäre also durch weitere Belastungen gar nicht unmittelbar gefährdet. Eine Belastung ist zwar insofern entstanden, als die Bank nun Mitspracherechte bei der Auseinandersetzung hat. Das ist aber schon als Folge der ersten Belastung der Fall.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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