Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Weiterleitung der Chatnachrichten und Bilder stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht von B dar. Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist das Recht am geschriebenen Wort sowie das Recht am eigenen Bild. Diese Rechte umfassen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu bestimmen, ob der Inhalt eines Schreibens oder eine Abbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll oder im privaten Bereich bleibt. Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen - dazu gehört auch eine Chatnachricht, die nur an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird - tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein und selbst zu bestimmen, ob er Äußerungen z.B. nur einem Gesprächspartner, einem bestimmten Adressatenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich macht. In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (BVerfGE 101,361
). Denn der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406
) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.
In Ihrem Fall betreffen die Nachrichten und Fotos aber die Intimsphäre des B, wenn ich es richtig verstanden habe. Daher gilt ein entsprechender Schutz wie bei Briefen, da die Vertraulichkeit des Inhalts bzw. der einer Verbreitung entgegenstehende Wille zutage tritt. In diesem Fall soll der Inhalt der E-Mail vergleichbar mit einem geschlossenen Brief ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen werden (Landgericht Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06
, LG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2011, Az.: 4 O 287/11
). Dies gilt insbesondere bei einer lediglich an eine Person gerichtete und versandte intime Chatnachricht, wobei sich die Vertraulichkeit schon aus dem Inhalt ergibt.
B kann A daher die Verbreitung untersagen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern. Daneben wäre ggf. auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld denkbar, vgl. z.B. AG Berlin-Charlottenburg, 15.01.2015, Az. 239 C 225/14
. B sollte sich am Besten umgehend an einen Anwalt vor Ort wenden, um seine Ansprüche schnell und effizient durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für die rasche und fundierte Antwort. Ein Teil der Frage blieb jedoch unbeantwortet.
Wie verhält sich nun die rechtliche Relevanz, dass A Screenshots von Nachrichten an C verschickt hat die angeblich von B an A verschickt wurden, welche jedoch niemals von B an A versandt wurden sondern bei denen es sich garantiert um Fälschungen handelt?
Vermutlich unter zu hilfenahme einschlägiger Programme.
Wie sind die Erstellung einer solchen Nachricht und der Versand an C mit dem Hinweis, dass dies eine Nachricht geschrieben von B an A sei zu bewerten?
Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da bereits das Weiterleiten privater unverfälschter Nachrichten eine Perönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, gilt dies selbstverständlich auch für gefälschte Nachrichten, die von B nie tatsächlich versandt wurden. Bitte entschuldigen Sie, dass ich diesen Punkt nicht in meiner Ausgangsantwort ausdrücklich angesprochen habe. B hat daher auch bezüglich dieser Nachrichten bzw. Behauptungen einen Unterlassungsanspruch, zudem wäre hier ggf. auch eine Strafbarkeit von A zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen