Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ist ein "Abkömmling" des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, hat er nach § 2303 Abs. 1 BGB
einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Abkömmlinge sind nur leibliche Kinder, nicht aber Stiefkinder.
Nach dem Tod des Stiefvaters könnte daher Ihre Stiefschwester pflichtteilsberechtigt sein. Sie sind insoweit als Stieftochter leider nicht pflichtteilsberechtigt. Dass das Vermögen "komplett aus der ersten Ehe stammt", spielt keine Rolle.
Sie hätten möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod Ihrer Mutter haben können. Dieser wäre jedoch nach 3 Jahren verjährt.
2.
Ihre Stiefschwester hat als Pflichtteisberechtigte nach § 2314 BGB
einen Auskunftsanspruch gegen Erben. Ich empfehle der Stiefschwester, insoweit einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter RA , vielen Dank für die kompetente Auskunft.
Würde es die rechtliche Lage ändern, das ich von dem Aktiendepot erst 2012 erfahren habe ( hinsichtlich der Verjährung? ) Somit konnte ich ja innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren keine Ansprüche stellen.
Mir scheint es auf jeden Fall angebracht , den § 2314 BGB
zu bemühen und die Offenlegung zu verlangen.
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ein Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 195 BGB
in 3 Jahren. Nach § 199 Abs. 1 beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch ENTSTANDEN ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners KENNTNIS erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Da Ihre Mutter schon 2005 gestorben ist, ist leider davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist längst abgelaufen ist.
Der BGH hat in einem Urteil vom 16.1.2013 (NJW 2013,1086
) ausdrücklich entschieden:
"Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsnanspruchs kommt es nicht auf die Kenntnis de Pflichtteilsberechtigten von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses an. Die Verjährung beginnt nicht erneut zu laufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte erst später von der Zugehörigkeit eines weiteren Gegenstandes zum Nachlass erfährt."
Es kommt eben nicht auf die Vorstellung des Pflichtteilsberechtigten über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und seinen Wert an (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH FamRZ 1977,128
).
Um die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses Ihrer Mutter zu klären, hätten Sie einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
gehabt.
2.
Ich bedauere Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können und bedanke mich für die positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Moosmann