Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Sie das Handwerksunternehmen zur Mängelbeseitigung aufgefordert und dabei eine angmessene Frist gesetzt haben, so können Sie die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen.
Von einer entsprechenden Fristsetzung haben Sie nichts berichtet.
Da das Handwerksunternehmen die Mietminderung zurechenbar verursacht hat, können Sie sich dem Unternehmen gegenüber auch schadlos halten und die Beträge der Mietminderung einfordern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Der Handwerker ist von sich aus bereit, ein 2tes mal nachzubessern. Meine Frage war, m u ß ich einen 2ten Nachbesserungsversuch überhaupt dulden ? Denn der Chef war ja selbst beteiligt als Pfusch abgeliefert wurde, daher habe ich begründet kein Vertrauen in seine
Fähigkeiten.
Kann ich jetzt, nachdem die Nachbesserung erfolglos war, ein anderes Unternehmen beauftragen ?
Danke
Pfizenmaier
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Selbstvornahme können Sie erst durchführen, wenn Ihre Mangelbeseitigungsaufforderung mit einer angemessenen Frist verknüpft worden ist.
Dabei genügt jede Aufforderung, aus der sich ergibt, dass Sie als Auftraggeber nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Ihnen zustehenden Mängelrechte geltend machen wollen, falls Ihr Vertragspartner nicht tätig wird.
Es genügt auch die Aufforderung zur unverzüglichen Mangelbeseitigung, sofern sich dem entnehmen lässt, dass die Mangelbeseitigung in angemessener Frist durchgeführt sein muss (BGH Urt.v. 13.12.2001 - VII ZR 432/00
).
Wenn Ihr ursprüngliches Nachbesserungsbegehren diesen Anforderungen genügt, dann brauchen Sie auch keine zweite Nachbesserung zu dulden.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -