Eine Firma lässt einem Bewerber ein Vertragsangebot zukommen, in dem jedoch nur das Nötigste festgehalten ist, wie z.B. die Stellenposition und das monatliche Gehalt. Alle anderen Eckdaten, wie z.B. Urlaubsanspruch, sind haustariflich geregelt.
Nun zu meinen beiden Fragen:
1. Muss im Arbeitsvertrag explizit benannt werden, welcher Haustarifvertrag (und in welcher Fassung) Anwendung findet?
2. Hat man Anspruch darauf, dass einem die Anwendung findende Version des Haustarifvertrages als Anlage zum Arbeitsvertrag mit ausgehändigt wird?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ja, dies ergibt sich schon aus § 2 Abs.1 Nr.10 Nachweisgesetz.
2. Dem Gesetz nach ist der Arbeitgeber nur dazu verpflichtet, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen. Eine Aushändigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, ein solcher Anspruch wird von den Gerichten daher auch in der Regel abgelehnt (LAG Schleswig-Holstein, 29.07.2014 - 6 Ta 54/14
; LAG Köln, 20.01.2010 - 3 Sa 420/09
) - auch wenn dies unter Juristen insbesondere aufgrund der von Ihnen genannten Gründe nicht unumstritten ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.