Elterngeld bei Mischeinkünften - Bemessungszeitraum

| 19. August 2016 11:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


13:15

Zusammenfassung

Der Bemessungszeitraum des Elterngeldes bezieht sich bei Arbeitseinkommen auf die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf das letzter Kalenderjahr. Dieses ist ebenfalls einschlägig bei beiden Einkommensarten und Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit.

Ich habe im Mai 2016 nach 1-jähriger Elternzeit wieder angefangen zu arbeiten. Bis April habe ich noch Elterngeld bekommen.
Unser zweites Kind wollten wir so planen, dass es im Oktober 2017 zur Welt kommt. Jetzt würde ich gerne in diesem Jahr noch ein Nebengewerbe anmelden, wobei ich in 2016 wahrscheinlich noch keine Gewinne erzielen werde.
Frage 1: Wie würde das jetzt den Bemessungszeitraum verändern? Wäre dieser die 12 Monate vor der Geburt oder würde dann das Kalenderjahr 2016 als Bemessungszeitraum gelten? Was für mich eher negativ wäre da ich ja erst ab Mai wieder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatte (Januar – April noch Elterngeld)

Frage 2: Wäre es finanziell sinnvoller wenn die Geburt erst im Januar 2018 wäre, so dass der Bemessungszeitraum 2016 ist?

19. August 2016 | 12:09

Antwort

von


(654)
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bemessungszeitraum für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes sind bei Arbeitseinkommen die letzen 12 Monate vor der Geburt, bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ist gemäß § 2 b Abs. 2 BEEG der letzte abgeschlossene steuerliche Gewinnermittlungszeitraum, also das Kalenderjahr. Treffen beide Einkommensarten zusammen, ist gemäß § 2 Abs. 3 BEEG auch das für das Arbeitseinkommen das Kalenderjahr maßgeblich. Es gibt allerdings einige erstinstanzliche Urteile, wonach dies nur dann der Fall ist, wenn aus der selbständigen Tätigkeit positive Einkünfte erzielt und keine Verlustegemacht werden. (SG München vom 14.01.2015, S 33 EG 30/14 , SG Aachen vom 29.09.2015, S 13 EG 1/15 ).

Soweit Sie also in 2016 mit dem Nebengewerbe keinen Gewinn machen, bestehen Aussichten, dass die Behörden für Ihr Arbeitseinkommen die letzten 12 Monate vor der Geburt Ihres Kindes ansetzen. Ganz sicher ist dies aber nicht, da bisher nur erstinstanzliche Urteile zu dieser Frage gibt. Um hier absolute Sicherheit zu haben und keine Diskussionen aufkommen zu lassen, sollten Sie das zweite Kind erst in 2018 gebären.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 19. August 2016 | 12:29

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Sie haben geschrieben, dass der Bemessungszeitraum bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der letzte abgeschlossene steuerliche Gewinnermittlungszeitraum ist. Heißt das wenn ich das Gewerbe erst 2017 anmelden würde, würde bei Geburt 2017 die letzten 12 Monate angesetzt weil ich dann ja noch gar keinen abgeschlossenen Gewinnermittlungszeitraum habe?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. August 2016 | 13:15

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Argumentation lässt sich hören, Rechtsprechung zu dieser Frage habe ich allerdings nicht finden können. Es handelt sich ja um recht neue Vorschriften, so dass noch nicht alle Fragen gerichtlich geklärt sind.

Ich habe aber auch noch die Regelung gefunden, wonach Monate, in denen Elterngeld bezogen wurde, bei der Bemessung des Elterngeldes für das zweite Kind nicht zu berücksichtigen sind. Folglich wäre es auch aus diesem Grund unschädlich, wenn als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2016 herangezogen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler

Bewertung des Fragestellers 19. August 2016 | 12:29

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