Inkasso-Kosten bei Überschneidung

3. August 2016 13:30 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe eine grundsätzliche Frage: Muss ich Inkasso-Gebühren zahlen, wenn man eine Mahnung verschwitzt hat und das Unternehmen ein Inkasso-Unternehmen beauftragt, die Zahlung meinerseits sich aber mit dem Eintreffen des Inkasso-Briefes überschneidet? Das Inkasso-Büro beruft sich nach Hinweis darauf, dass die Zahlung nach dem Zahlungsziel des Gläubigers erfolgte und NACH Beauftragung des Inkasso-Unternehmens, so dass ich die Inkasso-Gebühren deshalb auch zahlen soll. Wenn ich widersprechen kann, wie kann ich argumentieren und auf welche Paragraphen kann ich mich ggf. berufen, denn grundsätzlich kann ich ja nur belangt werden, wenn ich auch vorher Kenntnis hatte. Eine Überschneidung kann ja immer eintreten und es wird ja auch in jeder Mahnung gesagt, wenn sich die Zahlung mit der Mahnung überschnitten hat, kann man die Mahnung ignorieren. Ist es dann nicht auch ein wenig betriebliches Risiko? Danke für eine zeitnahe Rückmeldung. Mfg

3. August 2016 | 14:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

dem Grunde nach sind Sie verpflichtet, dem Gläubiger seine Rechtsverfolgungskosten zu erstatten,
wenn Sie sich bereits vor dem Inkassoschreiben in Verzug befanden.

Mit der Mahnung bzw. dem Fristablauf befanden Sie sich in Verzug.

Sie sind daher verpflichtet, die erforderlichen Kosten zu zahlen

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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