Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Eine Erstattungspflicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens bestünde nur dann, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Beauftragung von einer erfolgreichen Tätigkeit des Inkassobüros ausgehen konnte und nicht mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes rechen musste.
Da Sie auch auf drei Mahnungen hin nicht gezahlt haben, musste der Gläubiger entweder davon ausgehen, dass Sie erkennbar zahlungsunwillig oder -unfähig sind.
Vor diesem Hintergrund müssen Sie die Inkassokosten nicht bezahlen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
http://www.kanzlei-roth.de/kontakt.php
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg
Diese Antwort ist vom 05.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: http://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Danke für ihre schnelle Antwort.
Zwei (Nach-)Fragen habe ich noch.
Hat es eine Bedeutung das ich die Forderung bezahlt habe ohne Kenntniss der Beauftragung des Inkassobüros zu haben?
Spielt es eine Rolle das nach meiner Zahlung an den Telefonanbieter angeblich weitere Kosten und Zinsen angefallen sind womit das Inkassounternehmen begründet das ich die Inkassokosten trotz meiner Zahlung der Hauptforderung tragen müßte obwohl die Gesammtsumme (Zinsen. Die Kosten haben sich nicht geändert.) gesunken ist?
Entschuldigen sie die Nachfrage aber das sind Fragen die mir im Kopf bleiben da ich immer noch befürchte in dem (angedrohten) gerichtlichen Mahnverfahren möglichst konkret widersprechen zu müssen.
Vielen Dank für ihre Zeit un dihre Hilfe.
Gruß aus Peine
Christian
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die von Ihnen mitgeteilten Umstände spielen keine entscheidende Rolle. Da für den Gläubiger aufgrund der gesamten von Ihnen mitgeteilten Umstände erkennbar gewesen ist, dass eine weitere außergerichtliche Mahnung nicht fruchtet und er insoweit auf einen Zahlungstitel angewiesen sein wird, sind die Inkassokosten von Ihnen nicht zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth