Amtsträger und Verpflichtung

| 26. Juli 2016 17:28 |
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Strafrecht


Beantwortet von


09:15

Hallo,
ich übernehme bei einem beliehenen Projektträger im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Aufgaben des Ministeriums.
Dazu erstelle ich auch Bescheide.
Ich bin Angestellter.

Meine Fragen sind, ob ich damit Amtsträger nach StrG bin oder verpflichtet werden müssen?
Und ob für uns ein härteres Strafmaß gilt?
Muss der Arbeitgeber darüber aufklären?

Die relevanten Gesetze sind wohl:

"Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 , 547), das durch §
1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942 ) geändert
worden ist"
Stand: Geändert durch § 1 Nr. 4 G v. 15.8.1974 I 1942


und § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches

26. Juli 2016 | 18:35

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Amtsträger im Sinne des Strafrechts sind nur Beamte im staatsrechtlichen Sinn (Verbeamtete). Allerdings sind sie einem Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB gleichgestellt, da sie im Auftrag einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle hoheitliche Aufgabe wahr nehmen.

Damit gilt für sie im Ausnahmefall ein härteres Strafmaß bzw andere Strafnorm mit anderem Strafmaß, als beim gewöhnlichen Bürger. Bei Welchen Straftaten dies der Fall ist, steht immer im Wortlaut des Gesetzes drin. Daneben gilt das normale StGB natürlich auch für sie.

Insbesondere die Bestechlichkeit ( § 332 StGB ) und die Vorteilsannahme im Amt ( § 331 StGB ) sollten sie kennen, aber auch für die Körperverletzung im Amt ( § 340 StGB ) gelten andere Voraussetzungen. Daneben gibt es weitere Vorschriften zur Bestechung, Rechtsbeugung, Unterlassene Diensthandlungen, etc. Durch die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe erfüllen sie die persönlichen Merkmale eines Täters bezüglich aller Amtsdelikte. Diese ergeben sich vorrangig aus dem 30. Abschnitt des StGB ( § 331- §358 StGB ). Diesen sollten sie sich einmal zu Gemüte führen. Viele Straftaten müssen während der Ausführung des Amtes begangen worden sein, damit das Merkmal Amtsträger eine Rolle spielt. Im privaten Bereich finden dann wieder die "normalen" Strafgesetze Anwendung.

Gem. § 1 Abs. 2 VerpflG sind sie auf die Konsequenzen von Pflichtverletzungen hinzuweisen. Hierüber wird auch eine Niederschrift aufgenommen. Ich denke das wird kurz vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Fazit Insgesamt sind sie also kein Amtsträger sondern strafrechtlich einem Amtsträger gleichgestellt. Da sie nicht verbeamtet sind, müssen sie nach § 1 Abs. 2 VerPflG verpflichtet werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 27. Juli 2016 | 01:29

Hallo,
vielen Dank für die verständliche Erklärungen.
Eine Frage hätte ich dazu noch. Müssten alle Mitarbeiter unseres Projektträgers verpflichtet werden, oder nur die, die Unterschriftsberechtigt bei der Bescheiderstellung sind und die, die Buchungen aus Titeln des Bundeshaushalts vornehmen. Dies ist letztlich die Vollziehung der hoheitlichen Aufgaben. Die anderen Mitarbeiter bereiten diese Vorgänge vor. Umgesetzt werden diese, allerdings nur durch die Unterschrift der oben beschriebenen Verantwortlichen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Juli 2016 | 09:15

Guten Morgen, ihre Nachfrage beantworte ich ihnen gern.

Sämtliche Mitarbeiter müssen verpflichtet und belehrt werden. Auch die Vorbereitung der Vorgänge ist die Wahrnehmung hoheitlicher aufgaben, denn ohne die Vorbereitung kann die Umsetzung nicht erfolgen.

Demnach müssen auch die vorbereitenden Kollegen verpflichtet und belehrt werden.

Ich gebe ihnen ein Beispiel aus dem Bauamt: Wenn sie als ausfertigender Sachbearbeiter einen Kollegen haben, der für die Prüfung der Verhältnisse vor Ort entsendet wird, so wird er ihnen Ergebnisse und Einschätzungen liefern, die sie ihrer Arbeit zu Grunde legen. Begeht ihr Kollege hier bei Fehler,also unterlässt er die Handlung oder lässt er sich bestechen, hat das (eventuell) Auswirkungen auf ihren Bescheid, weil sie falsche Tatschen zu Grunde legen.
Gleiches können sie Z.B. beim TÜV beobachten, der auch hoheitliche Aufgaben als Beliehener wahrnimmt, nämlich die Inspektion der Autos und die Erteilung des TÜV-Berichts sowie einer Plakette. Auch diese Beliehenen sind einem Amtsträger gleich gestellt. Es kommt nicht darauf an, an welcher Stelle die hoheitliche Aufgabe ausgeführt wird. Notwendig ist lediglich, die Befassung mit behördlichen/ staatlichen Aufgaben. Die Reinigungskraft , z.B. ist nicht einem Amtsträger gleichzustellen.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 29. Juli 2016 | 00:34

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