Österreichisches Arbeitsrecht

| 25. Juli 2016 11:35 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


14:34

Bei Einstellung eines anderen Assistenzarztes, welcher dann meine Assistenzarztstelle besetzen wird, sodass mein Vertrag nicht weiter verlängert wird, besteht hierbei eine Informationspflicht von Seiten des Arbeitgebers oder Chefarztes an mich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem neuen Assistenzarzt ?
Ist es legal wenn ein Chefarzt aus Rache seiner Assistenzärztin ( Auszubildende) gegenüber diese oben genannte Information vorenthält, da er mit ihr zusammen ein geheimes Kind hat, welches er nicht wollte ?

25. Juli 2016 | 13:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber sie informieren, wenn eine Stelle, die bei ihnen nur befristet lief oder durch Kündigung weggefallen ist, wieder zu besetzen ist. Er muss sie allerdings nicht über genaue Verträge informieren.Dieses Recht besteht auch gegenüberkeinen anderen Arbeitnehmern, so dass sie hier keine sozialwidrige Benachteiligung wegen des Kindes geltend machen können. Die Informationspflicht, dass die Stelle auch nach Ende ihrer Tätigkeitnoch zu besetzen ist, besteht, da Sie auf dieser Stelle bevorzugt einzustellen sind. So einfach ist es also nicht sie "rauszukicken".


Leider schreiben sie nicht wodurch ihr Arbeitsvertrag endet, daher hier beide Varianten:

1. Bei Kündigung
Da der Chefarzt hier auf ihre alte Stelle einen neuen Arzt eingestellt hat, sehe ich es so, dass eine betriebliche Kündigung nicht notwendig war. Zudem sehe ich es so, dass hier eine sozial ungerechtfertigte Kündigung ( wesentliche Interessen des Arbeitnehmers werden beeinträchtigt und der Arbeitgeber kann seinerseits nicht belegen, dass die Kündigung aus in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Gründen oder aus betrieblichen Erfordernissen gerechtfertigt war. Von einer Interessenbeeinträchtigung geht die Rechtsprechung aus , wenn sie innerhalb 6-8 Monate keinen vergleichbaren Job mit vergleichbaren Gehalt finden können) ausgesprochen wurde und sie auch noch die Anfechtungsmöglichkeit, weil sie sich in Bildungskarenz befinden (sie schreiben sie sind Auszubildende).

2. Bei Befristung des Arbeitsverhältnisses
Hier bedarf die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages als befristeter Arbeitsvertrag (Kettenbefristung) eines sachlichen Grundes. Aber auch die Neueinstellung eines anderen Mitarbeiters auf die Befristete Stelle nach Ablauf der Befristung bedarf eines Grundes, weil hier eben, zur Debatte steht, ob sie auf die Stelle ( unbefristet, da der Bedarf augenscheinlich besteht und es keine Grund für die Befristung gibt) hätten besetzt werden müssen. Zumal bei ihnen noch zusätzlich das Argument der sozialen Rechtfertigung sowie der Bildungskarenz besteht. Ob sie noch mit dem Kind in einer Pflegekarenz sind kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

In beiden Varianten muss die Anfechtungsklage muss vom Arbeitnehmer binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Sie haben also nicht viel Zeit. Gibt es bei ihenen einen Betriebsrat, sollten sie diesen einschalten und auffordern eine Entfristungsklage oder aber eine Kündigungsschutzklage binnen 1 Woche zu erheben ( je nachdem ob ihre Arbeitsverhältnis mit Befristung/ Kündigung endete), hiernach haben sie nur noch 2 Wochen Zeit die Klage selbst zue rheben, was sie auch tun müssen!

Insofern rate ich ihnen folgendes vorgehen:

Fordern sie ihren Chef schriftlich auf, ihnen mitzuteilen ob eine freie Stelle für sie besteht. fordern sie ihren Chef schriftlich auf mitzuteilen, warum ihre Stelle fortbesteht. Fragen sie ihn schriftlich wie diese nun besetzt ist.

Sobald ihre Arbeistverhältnis endet gehen sie mit diesen Unterlagen zu einem Anwalt, damit dieser die Kündigung bzw. Befristung binnen der 2 Wochen anfechten kann.



Sodann wenden sie sich binnen






Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 25. Juli 2016 | 14:05

Macht sich mein Chef nicht dadurch strafbar, dass er aus Rache für unserer gemeinsames Kind nun meine Abhängigkeit von ihm als Auszubildende ausnutzt und meine Stelle anderweitig besetzt auch noch ohne mich zu informieren ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Juli 2016 | 14:34

Liebe Fragestellerin,
ich kann verstehen, dass die Situation sie sehr verärgert und sie sich hilflos fühlen. Das Verhalten ist auch wirklich schäbig.

Unter eine Strafnorm fällt es dennoch leider nicht, hier kam es weder zu tätlichen Angriffen, abgenötigtem Verhalten, Bedrohungen, Beleidigungen oder ähnlichem,so dass ein staatlicher Strafanspruch erkennbar wäre. Es fehlt an der Verletzung eines Straftatbestandes. Es ist nicht jedes Verhalten, dass verachtenswert ist,mit Strafe belegt, da der Strafanspruch als allerletztes Mittel geht. Gerade Streitigkeiten ohne tätliche Angriffe, sollen die Bürger unter einander mithilfe der Gerichte lösen. Somit bestünde hier kein Strafanspruch sondern allenfalls das Recht auf Schadenersatz, dass bürgerlich rechtlich durchzusetzen wäre.

Einziges Korrektiv für sie ist also die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie oben beschrieben prüfen zu lassen. Hieraus kann ihnen der Erhalt des Arbeitsplatzes erwachsen.

Wenn sie nachweisen können, dass die Beendigung nur aufgrund der persönlichen Verzwickungen besteht, so könnten sie eine Schadenersatzanspruch gegen diesen Mann haben, aber eben auch nur soweit sie einen materiellen Schaden nachweisen können, also z.B. ihr Arbeitsverhältnis als beendet festgestellt wurde. Und auch in diesem Fall müssten sie,belegen können, dass ihr Chef sie unberechtigt gekündigt hat. Dies halte ich für sehr schwer.

Leider habe ich daher keine wirklich positiven Aussichten für sie, den Mann außerhalb von Unterhaltsforderungen zur Verantwortung zu ziehen. Einzig rechtliches Mittel, dass Erfolg haben kann, ist ihren Arbeitsplatz im Rahmen der Anfechtungsklage vor dem Arbeitsgericht zu verteidigen. Gerade als Auszubildende haben sie hier sehr gute Chancen.

Ich hoffe ihnen, auch wenn die Antwort nicht ihren Wünschen entspricht, einen Überblick über ihre Position gegeben zu haben.

mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 25. Juli 2016 | 14:53

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