Sehr geehrter Fragesteller,
wenn die 58 er- Regelung Ende diesen Jahres ausläuft und Sie erst im kommenden Jahr einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, werden Sie hiervon nicht mehr profitieren können.
Um in den Genuss dieser Regelung kommen zu können, müssten Sie also noch dieses Jahr einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
Ganz so einfach, wie Sie sich dieses vorstellen, dürfte das allerdings möglicherweise nicht sein, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus Ihrem derzeitigen Beschäftigungsverhältnis ausscheiden.
Die 58 er- Regelung ermöglicht den Bezug von Arbeitslosengeld für Antragsteller, die nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigigungslosigkeit zu beenden. Ersetzt bzw. fingiert wird also die subjektive Verfügbarkeit.
Die sonstigen, für einen Bezug von Arbeitslosengeld erforderlichen Voraussetzungen ersetzt die 58 er Regelung nicht, und hierzu gehört auch die objektive Verfügbarkeit, d.h. die ausreichende gesundheitliche Leistungsfähigkeit, einer mehr als nur geringfügigen Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können.
Bei einem krankheitsbedingten Ausscheiden könnte die Agentur für Arbeit hieran Zweifel haben...
In strategischer Hinsicht könnte es sinnvoll sein, so lange wie möglich zunächst einmal Krankengeld zu beziehen. Gegenüber dem Arbeitslosengeld ist dieses ohnehin die höhere Leistung. Im optimalsten Fall können Sie eineinhalb Jahre lang Krankengeld beziehen. Dann ist allerdings die sogenannte Aussteuerung fällig, d.h. die Krankenkasse wird Ihnen mitteilen, dass Ihr Leistungsanspruch erschöpft ist.
Aufgrund Ihres Lebensalters und den gesundheitlichen Einschränkungen, die Sie andeutungsweise schildern, wäre es auf jeden Fall sinnvoll, über das Versorgungsamt die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft zu beantragen. Als Schwerbehinderter besteht die Möglichkeit , mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs Altersrente für Schwerbehinderte zu beziehen. Voraussetzung wäre allerdings, dass Sie insgesamt 35 Versicherungsjahre zurückgelegt haben (sogenannte große Wartezeit).
Das Verfahren gegenüber dem Versorgungsamt wird sicherlich einige Zeit in Anspruch nehmen - die Bezugsdauer für Krankengeld bzw. etwaiges anschließendes Arbeitslosengeld dürfte Ihnen darüber hinweg helfen. Solange entweder Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezahlt wird, können Sie dann einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte ggf. auch noch zeitlich zurückstellen mit der Folge, dass die gesetzlichen Abzüge, die auch bei der Altersrente für Schwerbehinderte wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme ab Vollendung des sechzigsten Lebensjahrs eingebaut sind, sich mindern.
Für das "Feintuning" Ihres Ausstiegs sollten Sie fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.
Freundliche Grüße
RA Reinhold Dotterweich
Fachanwalt für Sozial- und Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Dotterweich,
zunächst vielen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Fragen. Meine Nachfrage: Wie wäre in diesem Zusammenhang ein Antrag auf EM- bzw. Berufsunfähigkeitsrente (bei mir noch möglich) zu bewerten?
Vielen Dank und einen schönen Tag noch.
Sehr geehrter Fragesteller,
vom Procedere her ist meistens die Altersrente für Schwerbehinderte die einfachere Lösung, weil lediglich die drei Voraussetzungen Schwerbehinderteneigenschaft, Vollendung des 60. Lebensjahres und 35 Versicherungsjahre gegeben sein müssen. Rentenartfaktor: 1,0, ggf. sind Minderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme fällig.
Nachteilig bei Erwerbsminderungsrente ist der Rentenartfaktor von 0,5 bei der Rente wegen teilweiser EM und bei der Berufsunfähigkeitsrente alten Rechts von 0,667. Nur bei der Rente wegen voller EM (Leistungsfähigkeit unter 3 Stunden täglich auch für leichte Tätigkeiten) beträgt der Rentenartfaktor 1,0.
Wichtig: Auch eine noch so hohe Einstufung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt (zb. 50 oder 100)hat keine Indizwirkung für das Vorliegen von teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht kann die Problematik akut werden, ob Sie sich ggf. auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit verweisen lassen müssen. Auch diese Rente birgt somit latent die Gefahr einer möglicherweise längeren sozialgerichtlichen auseinandersetzung in sich...
Freundlich Grüße
RA Dotterweich