Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen auf der Basis der mir zur Verfügung gestellten Informationen folgendermaßen:
1. Ist diese ohne mein Einverständnis erfolgte Verlängerung meiner Beurlaubung dienst/beamtenrechtlich korrekt oder nicht?
Dies ist nicht ganz eindeutig, jedoch wird man durch Auslegung der Vorschriften dazu kommen, dass die Weiterbeurlaubung korekt ist.
Dies folgt aus § 62 Bremischen Beamtengesetz, d.h. der Vorschrift zur Beurlaubung aus familiären Gründen.
Der Dienstherr hat geeigente Maßnahmen zu treffen, um den Wiedereinstieg zu erleichtern, vgl. Abs.4. Die Erleichterung des Wiedereinstieges kann auch darin liegen, dass der Urlaub bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres ausgedehnt wird und der Beurlaubte dann wieder einsteigt. Da Sie ab 01.08. nach NRW wechseln, konnte damit der Urlaub bis 31.7. ausgedehnt werden. Da es bei der Erleichterung eines wiedereintrittes nicht um Beihilfe sondern um die möglichst reibungslose Eingliederung in den Schularbeitsablauf geht, ist das Beihilfeargument unbeachtlich. Sie müssten anführen, dass ein Wiedereinstieg in der Ferienzeit den Wiedereintritt erleichtert, da während der Ferienzeit das neue Schulhalbjahr bereits vorbereitet wird. Dieses Argument ist für Sie jedoch für Bremen hinfällig, da Sie ja ab 01.08. nach NRW wechseln.
Gegenteilig könnte man anführen, dass im Bremer Beamtengesetz eben nicht konkret eine Ausdehnung des Urlaubs aus familiären Gründen für Lehrer und Hochschullehrer bis zum Ende des Schulhalbjahres auch aus dienstlichen Gründen benennt. (so z.B. im Landesbeamtengesetz NRW oder des Bundesbeamtengesetzes)
2. Entsprechend brauche ich eine Empfehlung, ob ein Anfechten dieser Entscheidung erfolgversprechend wäre oder eher nicht.
Die Erfolgsaussichten der Anfechtung schätze ich eher gering ein, aus vorstehenden Gründen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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