Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zuerst einmal müsste der von Ihnen mit dem Architekten geschlossene Vertrag geprüft werden, damit Ihre Rechte im Detail herausgearbeitet werden können.
Grundsätzlich ist zu den Mehrkosten und den damit einhergehenden Rechnungen des Architekten anzumerken:
Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag, geben Sie dem Architekten auf, Mehrkosten planerisch zu kompensieren, hat er dies, soweit technisch möglich und baurechtlich zulässig, umzusetzen. Weigert er sich, liegt eine Pflichtverletzung vor. Eine Abrechnung auf Basis der Mehrkosten vor, so bestehen starke Anhaltspunkte, dass diese aus vorgenannten Gründen unzulässig könnte, obwohl hier auch sogenannte Sowiesokosten vorliegen könnten.
Sie können den Architekten schriftlich aufffordern, Ihre Wünsche hinsichtlich der Kostenkompensation umzusetzen, setzen Sie hierzu eine Frist.
Ob und inwiefern Chancen bestehen, das Urheberrecht an den Plänen zu erhalten und ggf Teile des Honorars zu erhalten, kann ohne Kenntnis des Vertrages und sämtlicher Kommunikation nicht geprüft werden. Kündigen Sie den Vertrag wegen einer Pflichtverletzung besteht trotzdem im Grundsatz ein Vergütungsanspruch für erbrachte Leistungen, wird aber aus Gründen in der Sphäre des Unternehmers die Leistung nutzlos, so kann die Vergütug entfallen, ggf. entstehen Pflichten zur Übertragung des Urheberrechtes oder der Erteilung einer Lizenz - hier beginnt dann die Detailprüfung der Unterlagen und der Kommunikation, ohne die Ihre Anfrage leider nicht final beantwortet werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Rechtsanwalt Busch,
diese Worte sind mir unverständlich:
"liegt eine Pflichtverletzung vor. Eine Abrechnung auf Basis der Mehrkosten vor, so bestehen starke Anhaltspunkte, dass diese aus vorgenannten Gründen unzulässig könnte, obwohl hier auch sogenannte Sowiesokosten vorliegen könnten."
Mir geht es darum. ist es rechtens, dass der Architekt basierend auf den Mehrkosten, die durch seine Fehlplanung entstanden sind, und die hierdurch erforderlichen Nachbesserungen nochmals Honorar fordern kann? Und auch für die zusätzlichen Kosten, die durch den Vermesser dann nochmals entstehen?
Wäre doch von Anfang an eine genehmigungsfähige Planung erstellt worden, dann würden ja auch keine Mehrkosten und somit ein höheres Honorar entstehen, da die Planung entsprechend dem Budget keine Mehrkosten erzeugt hätte.
Mit freundlichem Gruß
Im Hinblick auf die Vermessungskosten liegen Sie richtig, diese wären nicht noch einmal angefallen. Grundsätzlich darf der Architekt auf der Basis der finalen Gesamtkosten abrechnen. Wäre gleich das Dach zutreffend also genehmigungsfähig geplant worden, so wären die (nun höheren) Kosten hierfür Grundlage der Abrechnung gewesen - also bei der Abrechnung zu berücksichtigen, diese wären also sowieso zu berücksichtigen gewesen. Wenn Sie dem Architekten im Vertrag also ein Gesamtbudget vorgegeben haben, dann wären keine Mehrkosten angefallen, eine neue Abrechnung würde ausscheiden. Gab es aber kein (schriftlich) fixiertes Gesamtbudget, so können neue Abrechnungen auf der Basis erhöhter Gesamtkosten abgerechnet werden, da diese Mehrkosten für das Dach als Grundlage der Abrechnung sowieso angefallen wären. Dies ist die Konstruktion der Sowiesokosten.
Wenn Sie allerdings den Auftrag erteilen, eine Kostenkompensation durch Herausnahme oder Reduktion anderer Leistungen vorzunehmen und er weigert sich, dies zu tun, dann kann er natürlich nicht auf Basis der höheren Kosten abrechnen.
Hier kommt also Ihre vertragliche Grundlage und die begleitende Korrespondenz zum Tragen, diese müsste geprüft und betreffend die aufgeworfene Frage betrachtet werden.
Die Vermessungsmehrkosten gehen jedoch - vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen - zu Lasten des Architekten.