Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten und zu setzen.
Dem Mieter steht gemäß § 536a BGB
ein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Mangel später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, auftritt.
Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nur insoweit, als Sie den Mangel verspätet angezeigt haben, vgl. § 536c BGB
.
Für die Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Anzeige ist der Vermieter beweispflichtig. Er müsste Ihnen von daher im Streitfall einen früheren Kenntnis-Zeitpunkt nachweisen können.
Ob Sie im Rahmen einer oberflächlichen Besichtigung der Heizung das defekte Ventil oder aufgrund sonstiger Umstände das Durchlaufen des Wassers überhaupt und zudem zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt hätten bemerken können, müsste er konkret darlegen und beweisen.
Seine allgemeinen Ausführungen "... hätten früher erkennen müssen..." reichen dazu nicht aus, denn das sind bloße Vermutungen, die auf keinerlei beweisbare Tatsachen gestützt werden.
Ob es tatsächlich früher hätte bemerkt werden können, ist letztlich Tatfrage und muss zunächst vom Vermieter an Hand von Tatsachen konkretisiert werden, die dann ggf. von einem Gutachter zu beurteilen sind.
Dagegen spricht natürlich auch der Umstand, dass Sie keinerlei Fließgeräusche festgestellt haben, die Sie hätten aufmerksam machen müssen.
Unter den aktuell geschilderten Umständen erscheint es sachgerecht und rechtens, wenn Sie die Zahlung der Mehrkosten verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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