Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dies lässt sich pauschal leider nicht beantworten, da hierbei die konkreten Begebenheiten vor Ort, insbesondere die Größe des Pools im Verhältnis zum Gartenteil sowie die Sichtbarkeit für Außenstehende und andere Eigentümer zu berücksichtigen sind.
Ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch über 1004 BGB kann sich hier aber durchaus daraus ergeben, dass anderen Eigentümern aus der Aufstellung des Pools ein Nachteil entsteht. Unter einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG
ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; ein Nachteil kann dabei auch in einer Änderung des optischen Gesamteindrucks bestehen.
Die Feststellung, ob ein Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung. So hat das Kammergericht Berlin bei einem mobilen Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von ca. 90 Zentimetern einen Nachteil bejaht. Denn "mit der Aufstellung sei objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage verbunden, weil zum Einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten verliert und stärker die Züge eines Spielplatzes bekommt. Dadurch verstärkt sich der Eindruck eines 'zugebauten Gartens', da es sich bei dem Schwimmbad um einen vergleichsweise massiven und im Verhältnis zur Gesamtfläche des Sondernutzungsrechts großen Gegenstand handelt. Zum Anderen ist auch der Anblick des Schwimmbeckens nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Rahmen der Augenscheinseinnahme nicht etwa durch den Sommerflieder verdeckt und für den Antragsteller auch noch deutlich sichtbar." (Kammergericht Berlin: Beschluss vom 19.06.2007 – 24 W 5/07
).
Sollte die Situation bei Ihnen vergleichbar sein, wäre auch eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Beseitigung und Unterlassung durchaus erfolgsversprechend, wenn der Eigentümer eine Entfernung des Pools verweigert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Müßte bei einer im Nachhinein geführten Beschlussfassung, eine einstimmige oder eine mehrheitlich, ausreichen ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Eigentümer können die Benutzung sowohl des gemeinschaftlichen Eigentums als auch des Sondereigentums grundsätzlich durch einen Mehrheitsbeschluss (§§ 23 bis 25) regeln. Diese Beschlusskompetenz bezieht demgemäß sich auch auf Sondernutzungsrechte. Nach der – abdingbaren – Regelung des § 15 Abs. 2 kann ein Mehrheitsbeschluss allerdings nur erfolgen, soweit er sich auf einen ordnungsmäßigen Gebrauch beschränkt.
Ordnungsmäßig ist ein Gebrauch, den § 14 WEG
gestattet und der nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Einzelfall ist dies eine Auslegungsfrage und ist unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. Sondernutzungsrechtes bei Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen zu ermitteln. Es kommt also auf den konkreten Beschluss an. Wird darin ausreichend Rücksicht auf die Belange anderer Eigentümer genommen (z.B. durch eine Einschränkung der Größe und des Aufstellortes des Pools) und der beschriebene Nachteil im Sinne des § 14 WEG
hierdurch vermieden, reicht ein Mehrheitsbeschluss. Ansonsten wäre eine einstimmige Vereinbarung notwendig.
Mit freundlichen Grüßen