Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Da nach Ihrer Schilderung eine konkrete Gefährdungslage gegeben zu sein scheint, dass vom Nachbargrundstück eine Gefahr für Ihr Eigentum droht, haben Sie gemäß §§ 907
, 1004 BGB
Ansprüche gegen den Nachbarn, nach denen dieser Maßnahmen ergreifen muss, diese drohende Gefahr abzuwenden.
Allerdings verlangt das Gesetz schon mehr als eine bloße Befürchtung, so dass vor Einleitung etwaiger Schritte durch eine(n) Sachverständigen zu prüfen sein wird, wie konkret die Gefahr ist und wie sie am besten abgewendet werden kann.
Als ersten Schritt sollten Sie natürlich das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und ihn auf die Gefahrenlage sowie die o.g. gesetzlichen Regelungen hinweisen. Möglicherweise ergibt sich dadurch schon eine für beide Seiten akzeptable und nach Nachbarverhältnis nicht belastende Lösung.
Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt letztlich nur der gerichtliche Weg.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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