Vorfälligkeit

| 5. Juni 2016 20:33 |
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Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Busch

Hallo -

Es handelt sich um eine Immobilien-Darlehen mit Fest-Zins und fester Laufzeit von 5 Jahren.
Das Immobilien-Darlehen wurde vor 2 Jahren aufgenommen. Wegen Verkauf des Hauses wurde die Darlehens-Summe auf ein extra Konto bei der Bank einbezahlt.

Ferner wurde vereinbart, daß binnen 1 Jahr ein neues Haus gekauft wird und dafür dann die Summe wieder verwendet werden kann, wie vorher gegen Grundschuld für die Bank.

Nun haben wir ein passendes Objekt gefunden und zahlen regelmäßig Zins und Tilgung, doch die Bank will nun nicht mehr finanzieren, sondern will Vorfälligkeit und beruft sich dabei auf die aktuell neuen Finanzierungs-Richtlinien der EU.

In Art. 18 Abs. 4 des EU-Amtsblattes steht jedoch, daß die Bank einen abgeschlossenen Kreditvertrag nicht nachträglich zum Nachteil des Verbrauchers ändern kann.

Was raten Sie uns ?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Tatsächlich liegt hier rechtlich eine komplizierte Situation vor. Wenn Sie das ursprüngliche finanzierte Objekt veräußern und nicht unmittelbar neu über eine Immobilie besichern, muss ein Immobilien Darlehen eigentlich beendet werden. Hier haben Sie offenbar eine besondere Vereinbarung mit der Bank geschlossen, die rechtlich geprüft werden muss, der Schriftverkehr muss durchgesehen werden, die Zahlungsflüsse beurteilt werden.

Neue Finanzierungen für Immobilien können nur noch unter Beachtung der neuen Rechtslage durchgeführt werden. Insofern ist auch die Position der Bank nachvollziehbar.

Die Situation kann auf der Basis Ihrer Angaben allein nicht beantwortet werden, da der Charakter des "Deals" mit der Bank herausgearbeitet werden und juristisch beurteilt werden muss.

Sie werden nicht umhin kommen, alle Unterlagen zusammenzustellen, eine Chronologie zu fertigen (wann wurde was mit wem besprochen, welcher Mitarbeiter der Bank hat was genau zugesagt, was gibt es schriftlich, wer kann für welche Aussage als Zeuge dienen) und auch den Darlehensvertrag beizufügen. Alle diese Unterlagen müssen rechtlich geprüft werden, erst dann kann eine Einschätzung der Rechtslage erfolgen. Leider kann ich Ihnen also aufgrund der Besonderheiten des Bank- und Kapitalmarktrechtes keine für Sie heute verwertbare Einschätzung liefern.

Nach Ihrer Schilderung ist beides denkbar - unverbindliches Stillhalten der Bank anstelle einer Kündigung bis hin zur Abänderung des Vertrages.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2016 | 21:23

Wäre denn die Bank verpflichtet gewesen, den Immobilienkredit nach Verkauf des Hauses zu beenden ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2016 | 10:01

Je nach vertraglicher Gestaltung wäre eine Kündigung durch die Bank notwendig gewesen.

Bewertung des Fragestellers 5. Juni 2016 | 21:21

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

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Sehr geehrter Herr Busch,

das Interessante Ihrer Beurteilung ist für mich die Aussage,
daß es sich um einen komplexen rechtlich vielschichtigen Fall handelt.
Die Bank macht mir gegenüber jedoch den Eindruck, als sei es eine klare Sache.

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