Sehr geehrter Fragensteller,
die Vermögensmassen der Ehepartner sind im gesetzlichen Güterstand getrennt.
Anders ist dies nur in Ausnhahmefällen bei gemeinsam genutzten Konten. Aber selbst da wird man in der Regel 50 % zu 50 % quoteln bevor man die Erbmasse verteilt. Ansonsten verbleibt das Vermögen immer dort, wo es ist.
Die Kinder einer Person sind stets dieser selbst gegenüber erbberechtigt, wenn kein enterbendes Testament entrichtet worden ist. Die Kinder selbst haben Ihnen gegenüber kein Erbrecht, da sie nur mit ihrer Frau verwandt sind.
Höchstens mittelbar ( z. B. zeitgleiches Versterben bei einem Unfall oder Vorversterben von Ihnen vor Ehefrau ) könnten Sie die nicht mit Ihnen verwandten Kinder beerben.
Ihre Frau würden Sie im Fall von deren Versterben Grundsatz zu 1/2 beerben und die Kinder zu 1/6, 1/6, 1/6.
Das Erbe kann binnen 6 Wochen ab Kenntnis des Todesfalls unter persönlichem Erscheinen beim Amtsgericht oder einem Notar ausgeschlagen werden.
Man könnte z.B. ein Berliner Testament oder notariellen Erbvertrag aufsetzen, in dem die Kinder enterbt werden. Diese könnten dann aber gegenüber ihrer Mutter den Pflichtteil ( Hälfte des gesetzlichen Erbteils ) geltend machen.
Noch extremer könnte man auch die Ehefrau enterben, um möglichst weitgehend die Verschiebung Richtung Kinder zu verhindern bzw. als einzig absolut sichere Variante mit ihr notariell einen Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dann ist ein (mittelbares) Erbe der Kinder sicher ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr RA Daniel Saeger,
Also es geht ausschließlich um den Fall des Ablebens meiner Frau vor mir, da ich dann das ganze Vermögen für meine restliche Lebensplanung benötige.
Ein gemeinsames Konto haben wir nicht. Ich habe Kontovollmacht bei ihrem Girokonto. Ist das schädlich?
Verstehe ich das richtig, dass in meinem Fall, solange ich lebe, die Kinder meiner Frau keine Ansprüche haben?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragensteller,
genau. Durch die Heirat ihrer Frau haben die "alten" Kinder kein Erbrecht Ihnen gegenüber erlangt.
Kontovollmachten sind für die Betrachtung, wem das Vermögen gehört egal, solange das Konto nur auf einen Namen läuft.
Nur, wenn Sie vor ihrer Frau versterben, könnten deren Kinder (mittelbar) erben. In dem von Ihnen scheinbar alleine von Interesse seienden Fall ( Vorversterben der Ehefrau ) erben die Kinder von dieser von Ihnen selbst natürlich nichts, sondern nur von ihrer Ehefrau.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -