Hartz IV Unterhaltsanspruch ohne Vaterschaftsanerkennung?

30. Juli 2007 11:00 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


15:28

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage eilt, ich habe morgen (kurzfristig) einen Termin bei der GF, der hiesigen Arge.

Sachverhalt:

Seit drei Jahren bin ich erstmalig arbeitslos.

Mit 47,5 Jahren stellte ich schockiert meine erste Schwangerschaft fest und zwar in der 23. SSW befindlich. Aus altersgründen und aus wirtschaftl. Gründen habe ich den Weg der Adoptionsfreigabe gewählt. Das kerngesunde Frühchen kam am 10.06. zur Welt, seit 13.06. wird es von den adoptionswilligen Eheleuten betreut.

Ich bin unverheiratet. Eine Vaterschaftsanerkennung gibt es nicht! Den biologischen Vater will ich der Arge nicht nennen.

Die Schwangerschaft wurde der Arge von mir nicht gemeldet, ein Antrag auf Mehraufwandentschädigung wurde nicht gestellt.

Mehraufwand ist mir auch nicht entstanden, da ich die Umstandskleidung von einer Stiftung für Mütter in Not erhielt.

Leistungen vom Staat erhalte ich auch nicht, wegen Adoptionsfreigabe.

Die Arge will nun auf Teufel komm raus den Vater wissen, mit Anschrift und Geburtsdatum, um bei ihm RÜCKWIRKEND Unterhalt für die Zeit der Schwangerschaft zu fordern. Die Arge hat mich erstmalig am 11.07.07 (bei mir eingehend) dazu aufgefordert und mir gerade mal eine Frist von 4,5 Werktagen gesetzt, Die Geburtsurkunde des Kindes und die Daten des Vaters, vorzulegen. Ich habe widersprochen, die Arge beharrt auf ihren Unterhaltsanspruch und droht mit Maßnahmen.

Muß ich unter den gegebenen Umständen:

Keine Vaterschaftsanerkenntnis, -ich will eine solche auch nicht. Kein Mehraufwand und Adoptionsfreigabe, die Geburtsurkunde vorlegen?

Morgen habe ich einen Termin und es graut mir schon schrecklich!

Vielen Dank für eine rasche Antwort!










30. Juli 2007 | 11:34

Antwort

von


(99)
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: https://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Sie sollten gegenüber der ARGE die Erklärung abgeben, dass Ihnen der Kindesvater unbekannt ist. Die Abgabe dieser Erklärung ist legitim, und ohne weitere Zusätze möglich. Die ARGE wird diese Behauptung idR nicht widerlegen können. Wenn Sie den Kindesvater nicht kennen, genügen Sie mit der Abgabe der vorstehenden Erklärung Ihren Mitwirkungspflichten, weil Sie natürlich nur insoweit mitwirken können, wie es Ihnen möglich ist. Den Namen einer Ihnen unbekannten Person zu nennen, ist aber nicht möglich. Wenn vorstehendes auf Sie zutrifft, sollten Sie sich bei der Wahrnehmung des morgigen Termins nicht unter Druck dazu verleiten lassen, weitergehende Erklärungen zu den Umständen der Zeugung o.ä. abzugeben.

Haben Sie sich bereits gegenüber der ARGE geäußert, dass Ihnen der Kindesvater bereits bekannt ist, sie ihn aber nicht nennen wollen, werden Sie ihn nennen müssen. Gleiches gilt, wenn der Kindesvater in der Geburtsurkunde vermerkt ist. Wer Sozialleistungen bezieht, ist grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I . Nach dieser Vorschrift sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Erheblich ist ganz zweifelsfrei das Vorhandensein von unterhaltspflichtigen Pesonen. Der Kindesvater wäre grundsätzlich eine solche Unterhaltspflichtige Person. Deswegen haben Sie ihn anzugeben. Ergeben sich seine Daten aus der Geburtsurkunde, müssen Sie diese vorlegen. Wenn Sie seine Daten selber nennen, dürfte die Vorlage der Urkunde wiederum entbehrlich werden.

Als Folge fehlender Mitwirkung kann Ihnen ALG II ganz oder teilweise versagt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 30. Juli 2007 | 14:23

Vielen Dank für die rasche Antwort!!

Beim Standesamt u. somit in der Geburtsurkunde, ist KEIN Vater benannt.

Einzig u. allein der Adoptionsvermittlerin, vom SuJ Amt habe ich den Vater benannt, jedoch hat er selber keinerlei und nirgendwo, seine Unterschrift gegeben. Auch dort nicht.

Kann die Arge nun über das SuJ Amt die Daten erhalten?

Ganz herzlichen Dank für eine Beantwortung!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juli 2007 | 15:28

Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ein automatischer Datenabgleich findet gemäß § 52 SGB II nicht statt. Daneben kommt eine manuelle Datenerhebung in Frage. Nach § 67 a Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten bei dem Betroffenen zu erheben. Im Sinne dieser Vorschrift handelt die ARGE, indem sie Sie zu der Vorlage der Geburtsurkunde aufforderte. Wenn dann bei Vorlage keine begründeten Zweifel an der Unrichtigkeit der in der Geburtsurkunde enthaltenen Angaben besteht, dann wird die ARGE den Sachverhalt als ausgeforscht betrachten. Falls nicht, müsste die ARGE also an die Adoptionsvermittlungsstelle herantreten. Nach § 67 Abs. 2 SGB X kann sie Sozialdaten ohne Mitwirkung des Betroffenen erheben bei den in § 35 des Ersten Buches oder in § 69 Abs. 2 genannten Stellen,wenn diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind, die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Zwar ist die Adoptionsvermittlungsstelle in § 35 SGB I genannt. Aber dienächste Voraussetzung - nämlich die Befugnis der Adoptionsvermittlungsstelle zur Datenweitergabe ist nicht gegeben. Dies folgt aus § 9 d. Abs.1 Adoptionsvermittlungsgesetz. Der besagtfolgendes:" Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, der Überwachung von Vermittlungsverboten, der Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden dürfen." Die ARGE kann demnach rechtmäßig von der Adoptionsvermittlungsstelle keine Auskunft erhalten.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt

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