Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich kann die Werkstatt Ihre Ansprüche zurückweisen und sich auf Verjährung gemäß § 634a Absatz 1 Nr.1 BGB
berufen, wenn seit der Abnahme des Motorrads mehr als zwei Jahre vergangen sind. Hierbei kommt es auch grundsätzlich nicht darauf an, ob Sie viel oder wenig gefahren sind oder wann der Defekt entdeckt wurde oder ob es sich um einen sicherheitsrelevanten Mangel handelt.
Daher sind Sie leider auf die Kulanz der Werkstatt angewiesen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Hersteller eine freiwillige Garantie auf das Lenkkopflager gegeben hat und diese noch nicht abgelaufen ist. insofern rate ich an, zunächst die Werkstatt zu kontaktieren, den Sachverhalt zu schildern und die Reaktion abzuwarten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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