Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
1) Sehe ich es richtig, dass die Erstattung von Ebay (bzw. PayPal) kommt und nicht vom Verkäufer selbst, wie es unter http://pages.ebay.de/help/policies/buyer-protection.html beschrieben ist? Dann hätte der Verkäufer keine Ansprüche gegen mich (z.B. aus dem ursprünglichen Kaufvertrag), um den Kaufpreis von mir zurückzufordern?
Das Geld kommt von Ebay/Paypal, allerdings wird ihm Ebay/Paypal dieses Geld abziehen und von diesem zurückfordern. Insofern hat er solange keine Ansprüche gegen Sie, als er Ebay oder Paypal das Geld nicht selbst zurückzahlt. Tut er dies, wären die Ansprüche Ihnen gegenüber allerdings wieder offen, die er auch notfalls gerichtlich überprüfen könnte, da Ebay nicht darüber entscheidet, ob tatsächlich die Voraussetzungen eines Rücktrittes gegeben sind und die Kaufpreisforderung nicht besteht.
2) Wem gehört jetzt das Gerät? Gehört es mir und ich kann frei darüber verfügen, gehört es dem Verkäufer oder sogar Ebay?
Das Gerät ist durch die vorherige Zahlung und Zusendung Ihnen übereignet worden. Sie können daher als Eigentümer über das Gerät Dritten gegenüber verfügen, müssten allerdings dann Schadensersatz zahlen, wenn es grob fahrlässig oder vorsätzlich abhanden kommt, da Sie durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages eine Pflicht zur Rückgabe haben. Die Annahmeverweigerung bedeutet nicht, dass diese Pflicht entfällt, wohl aber, dass Sie nur noch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz für den Verlust/Beschädigung haften. Sie können dem Verkäufer später eine Frist von ca. einem Monat zur Abholung setzen und nach Ablauf dieser das Gerät allerdings entsorgen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
ich danke Ihnen für Ihre ausführliche Stellungnahme. Ganz verstehe ich sie allerdings noch nicht.
Handelt es sich hier tatsächlich um eine Rückabwicklung des Kaufes? Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist Ebay gar nicht berechtigt, dies zu entscheiden. Oder handelt es sich um eine Zahlung von Ebay, die Ebay Verkäufern freiwillig gewährt?
Wenn Letzteres zutrifft, wäre dann nicht alles weitere eine Rechtsangelegenheit ausschließlich zwischen Ebay und dem Verkäufer (ein eventuelles Recht von Ebay gegenüber dem Verkäufer, die an mich geleistete Zahlung zurückzufordern, oder das mögliche Recht des Verkäufers auf Rückerhalt des Geräts bzw. Schadensersatz für dessen Verlust)?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
es handelt sich um Letzteres, da Verträge und deren Auslegung der Judikative überlassen ist.
Der Vertrag und damit die Verpflichtungen bleiben dennoch bestehen, unabhängig davon, was eBay macht. Solange aber der Verkäufer das Geld noch nicht wieder an eBay "verloren" hat, hat er auch keine Erfüllungsanspruche Ihnen gegenüber.
Sollte er dann aber das Geld "verlieren", hat eBay in Ihrem Auftrag gehandelt, sprich die Rückgabe des Geldes, welches Sie veranlasst haben, wird Ihnen zugerechnet. Aus diesem Grund richten sich dann die Ansprüche auf wieder gegen Sie und nicht gegenüber eBay, die lediglich als "verlängerter Arm" in Ihrem Auftrag handelten und somit auch nicht Anspruchsgegner werden.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und sich meine Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt