Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ihre beiden Fragen schließen sich nicht aus. Sie können zum einen versuchen, sich von dem Vertrag zu lösen, wenn Sie kein Interesse mehr daran haben, dass man Ihnen das Fahrzeug liefert, das Sie eigentlich kaufen wollten. Sie können hierfür zum einen die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklären. Dass eine solche Täuschungen vorliegt, ist nach Ihrem Sachvortrag klar. Sie können auch zusätzlich den Rücktritt vom Kaufvetrag erklären, da es sich so zu verhalten scheint, dass der Verkäufer die Lieferung des ursprünglichen Fahrzeugs ernsthaft und endgültig verweigert.
Sollten Sie noch ein Interesse an der Lieferung des ursprünglichen Fahrzeugs haben, können Sie den Verkäufer dazu auffordern, Ihnen binnen einer angemessenen Frist dieses Fahrzeug gegen Rücknahme des verkauften Fahrzeugs zu liefern. Liefert er nicht, können Sie ihn auch gerichtlich hierauf in Anspruch nehmen.
Wollen Sie stattdessen lieber den Kaufpreis zurück und weigert sich der Verkäufer, können Sie ihn auch alternativ hierauf gerichtlich in Anspruch nehmen.
Die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens werden maßgeblich davon abhängen, ob Ihre Mutter als Zeugin zur Verfügung steht und bezeugen kann, dass das ursprüngliche Fahrzeuge die beschriebenen Funktionen hatte. Wie ein solches Klageverfahren unter Berücksichtigung dieser Tatsache ausgeht, kann ich an dieser Stelle natürlich nicht vorher sagen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Sollten Sie eine außergerichtliche Interessenvertretung gegenüber dem Verkäufer wünschen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Wie lange den so ein Rechtsstreit dauern?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe davon aus, dass der Kaufpreis über 5000 € liegt. Damit wäre das Landgericht sachlich zuständig. Dort ist die Verfahrensdauer im Regelfall länger als vor den Amtsgerichten. Sollte eine Beweisaufnahme erforderlich sein, beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer ca. ein Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt