Abriss und Neubau von Grenzbebauung an die der Nachbar angebaut hat (Aufschüttung)

2. April 2016 19:04 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Torsten Vogel

Zusammenfassung

Rechte und Pflichten von Nachbarn bei Abriss und Errichtung von Grenzgebäuden.

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

gerne wollte ich Sie in folgender Angelegenheit um Ihren Rat bitten.

Der Sachverhalt betrifft eine Sanierungsmaßnahme auf meinem Reihenhausgrundstück.
Ich habe vor, meinen, zum Nachbargrundstück angrenzenden baufälligen, Geräteschuppen abzureißen und neu aufzubauen. Nach Rücksprache mit Bauamt ist eine Baugenehmigung nicht erforderlich. Vonseiten der Denkmalschutzbehörde habe ich eine denkmalrechtliche Erlaubnis und von der Sanierungsstelle die sanierungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben.

Meine Frage betrifft die nachbarschaftlichen Rechte und Pflichten von mir und meinem Nachbarn.

Mein Nachbar hat an die Schuppenwand (welche gleichzeitig die Grenzwand zwischen unseren Grundstücken ist) einen Hang mit Erdreich aufgeschüttet. Dieser Hang leitet von seiner höher gelegenen Terrasse in seinen tiefer gelegenen Garten über und überbrückt einen Höhenunterschied von ca. 1 m. Als ich das Grundstück 2004 bezogen habe, hat diese Aufschüttung bereits bestanden.

Das Problem betrifft eben diese Aufschüttung meines Nachbarn. Einerseits ist die Seitenwand des bestehenden Schuppens nicht für seitliche Lasten ausgelegt, andererseits habe ich die Befürchtung, dass dadurch Feuchte in das Mauerwerk des Schuppens eindringt. An meinem neuen Schuppen möchte ich nach Möglichkeit keine Aufschüttung, die seitliche Lasten oder Feuchte einbringt. Von der Denkmalschutzbehörde habe ich die Empfehlung den Schuppen in originaler Bauweise und Dimension nachzubauen. Daher möchte ich es vermeiden, eine zusätzliche Verstärkung der Wand einzuplanen. Aus meiner Sicht wurde die Aufschüttung zum Zeitpunkt der Errichtung nicht ordnungsgemäß ausgeführt (es wurde keine Spundwand oder Ähnliches errichtet, es wurde keine Feuchteisolierung vorgenommen). Ich vermute, dass es sich hier um einen Baufehler handelt und eine Abstützung der Aufschüttung an unserer Schuppenwand nicht zulässig war.

Mein Nachbar macht sich hingegen Sorgen, dass seine Aufschüttung während des Neubaus abrutschen könnte und seine Terrasse dadurch in Mitleidenschaft gezogen wird.

Meine Fragen betreffen die Rechtslage in diesem Fall. Kann ich meinen Nachbarn auffordern, die Aufschüttung an meiner Schuppenwand/Grenzwand zwischen unseren Grundstücken zu entfernen bzw. befestigen oder einen Streifen freizulegen, um den Schuppen von seitlichen Lasten und Feuchte zu befreien? Hat die Aufschüttung Bestandsschutz? Handelt es sich um einen Baufehler seitens der Nachbarn? Kann ich für eventuelle Konsequenzen seines „Baufehlers" z. B. bei Abrutschen seiner Terrasse, haftbar gemacht werden? Muss ich seine Aufschüttung während der Baumaßnahmen gegen Abrutschen sichern?

Mit freundlichem Gruß
E.K.


Einsatz editiert am 03.04.2016 14:25:08

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ihr Nachbar ist nicht verpflichtet seine Aufschüttung zu entfernen. Eine entsprechende Aufforderung ginge ins Leere.
Soweit durch die Art der Nutzung der Wand, durch den Nachbar (Stützwand für Erdaufschüttung) eine Verstärkung der Wand über das Maß der Nutzung durch sie (Wand des Gartenhauses) erforderlich ist, muss sich der Nachbar an den höheren Kosten der verstärkten Ausführung beteiligen. Auch die Kosten einer wohl erforderlichen Feuchtesperre sind, soweit nur durch die Aufschüttung verursacht, vom Nachbar zu tragen. Während der Ausführung der Arbeiten zum Abriss und der Neuerrichtung ist durch sie der Hang zu sichern. Bitte beachten sie bei der Ausführung der Arbeiten auch die Regelungen des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212898#5) insbesondere hinsichtlich Information und Benachrichtigungspflichten durch sie gegenüber dem Nachbarn.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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