Interessenkonflikt zwischen alte UG und neue UG?

| 31. März 2016 10:53 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


12:01

Guten Tag,

ich habe im letzten Jahr mit zwei Freunden eine UG gegründet (Onlineshop).

Stammkapital: 750 EURO
Gesellschafter A: 250 EURO -> Geschäftsführer, Darlehensgeber, alleintätig
Gesellschafter B: 250 EURO -> Mitläufer
Gesellschafter B: 250 EURO -> beteiligt sich ab und an am Tagesgeschäft

Da ich in vielen Themen, besonders mit Gesellschafter B, uneinig bin, und auch der einzige bin der Zeit investiert möchte ich die UG auflösen (durch Gesellschafterbeschluss).

Ich möchte parallel bzw. nach dem Beschluss der Auflösung eine eigene UG bzw. eine eigene Personengesellschaft gründen und ein bestimmtes Produkt aus dem Onlineshop, den wir aktuell betreiben, verkaufe.

Frage: Kommt es hier rechtlich zu einem Interessenkonflikt, wenn ich nach Auflösung der UG ein eigenes Unternehmen gründe und einen Onlineshop betreibe?

Vielen Dank

31. März 2016 | 11:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bitte übersenden Sie mir den Gesellschaftsvertrag / Satzung der U.G. (gerne auch per E-Mail), da es für die Beantwortung dieser Frage auf dortige Klauseln entscheidend ankommen kann. Ich komme dann auf Ihr Anliegen unmittelbar zurück.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 31. März 2016 | 11:45

Der Gesellschaftsvertrag wurde auf Basis des gängigen IHK Musterprotokoll zur Gründung einer UG erstellt.
Der Geschäftsführer ist von der Beschränkung des §181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. März 2016 | 12:01

Sehr geehrter Fragesteller,

das von Ihnen verwendet IHK-Musterprotokoll kenne ich nicht. Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Industrie- und Handelskammern. Meine Frage nach dem Gesellschaftsvertrag zielt darauf ab, ob im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter vereinbart worden ist und wenn ja, ob diese Vereinbarung im Einzelnen wirksam ist oder nicht. Musterprotokolle enthalten solche Regelungen allerdings meist nicht. Bitte prüfen Sie dies nach.

Gesellschafter: Abgesehen von solchen Sonderregelungen besteht grundsätzlich kein allgemeines Wettbewerbsverbot für Gesellschafter.

Hiervon bestehen Ausnahmen:

- Beherrschender Mehrheitsgesellschafter (hier nicht der Fall, da jeder ein Drittel hält) -,
- Besonders personalistisch geprägte GmbH / U.G. (dies könnte gegebenenfalls der Fall sein, wenn Geschäftsanteile an Personen oder Familien gebunden sind etc.) -,
- Im Einzelfall treudwidrige Verwendung von Geschäftschancen, bspw. wenn der Kundenkontakt zuerst über die gemeinsame U.G. kam und Sie diesen für Ihre eigene U.G. verwenden -,

Nach Auflösung der Gesellschaft und/oder Ihrem Ausscheiden besteht ohne vertragliche Regelung kein Wettbewerbsverbot, d.h. Ihrem Vorhaben steht dann nichts im Wege.

Geschäftsführer: Problematisch ist Ihre Geschäftsführerstellung. Diese geht mit der Pflicht einher, alles zu unterlassen, was der GmbH/U.G. schaden könnte, insbesondere mit einem umfassenden Wettbewerbsverbot.

Sie müssten also in jedem Falle Ihre Position als Geschäftsführer niederlegen. In einem weiteren Schritt wäre zu prüfen, was der Geschäftsführerdienstvertrag vorsieht. Meistens enthalten solche Verträge Wettbewerbsklauseln, deren Umfang und Wirksamkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer sind oft unwirksam. Ohne Einblick in den Anstellungsvertrag lässt sich dies allerdings nicht beantworten.

Zusammenfassung: Als Minderheitsgesellschafter können Sie der U.G. wahrscheinlich Konkurrenz machen, wenn Sie ausscheiden in jedem Falle. Als Geschäftsführer dürfen Sie dies nicht, im Falle des Ausscheidens kommt es hier auf den Vertrag an.

Mit freundlichen Grüßen

Schilling / Rechtsanwalt




Bewertung des Fragestellers 2. April 2016 | 00:18

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