Sehr gehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich verstehe Sie so, dass die dritte Person die Waren bestellt und erhalten hat, allerdings auch Zahlungen leistet, so dass bei dem Versandhaus zunächst kein unmittelbarer Vermögensschaden eingetreten ist.
Falls eine schriftliche Bestellung vorgenommen wurde, handelt es sich zunächst um Urkundenfälschung (Offizialdelikt), da der tatsächliche Aussteller des Bestellformulars (der Dritte) sowie der angebliche Aussteller (Frau W.) nicht identisch sind.
Bei Bestellungen per Telefon/Internet scheidet die Urkundenfälschung naturgemäß aus.
Darüberhinaus ist an Betrugsstrafbarkeit (Offizialdelikt) zu denken, die ich hier allerdings (noch) nicht für erfüllt halte.
Solange pünktlich Zahlungen geleistet werden, liegt kein Vermögensschaden vor.
Der Betrugstatbestand bietet aber auch noch die Alternative der sogenannten "schadensgleichen Vermögensgefährdung", die es tatbestandlich ausreichen lässt, dass zwar kein Schaden, aber eine konkrete Vermögensgefährdung vorliegt.
Das lässt sich hier bejahen, da die Nennung eines falschen Namens dem Versandhaus die Durchsetzung seiner Ansprüche erheblich erschwert, wenn es zu Zahlungsausfällen kommt.
Ich halte den entsprechenden Vorsatz hier aber für schwer nachweisbar. Solange eine Rechnung pünktlich beglichen bzw. jede Rate pünktlich gezahlt wird, kann dem Dritten aus meiner Sicht nicht bewiesen werden, dass er eine entsprechende Gefährdung billigend in Kauf genommen hat.
Zwar lässt sich immer vermuten, dass derjenige, der mangels eigener Kreditwürdigkeit einen falschen Namen benutzt, sich auch vorstellt und akzeptiert, dass er Zahlungsschwierigkeiten haben könnte.
Pünktliche Zahlungen deuten aber darauf hin, dass der Dritte von Anfang an trotz des falschen Namens vorhatte, zu seiner Zahlungspflicht zu stehen und keinen Vermögensschaden bzw. keine Vermögensgefährdung verursachen zu wollen.
Dies würde umso mehr gelten, falls der Dritte nachweisen kann, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung guten Gewissens davon ausgehen konnte, den Zahlbetrag bzw. die monatlichen Raten aus seinem Vermögen aufbringen zu können. Dies ist der Fall, wen die Ratenhöhe gering ist, so dass sie sich auch aus kleinen Einkommen, z.B. ALG II etc, aufbringen lassen kann.
Im Ergebnis ist das jedoch eine Tatfrage, die ich aus der Ferne naturgemäß nicht abschließend beantworten kann. Falls allerdings ausgeliefert, aber nie bezahlt wurde, lässt sich der Betrug bejahen.
Anzeige kann erstattet werden, allerdings würde ich dies unter allgemeiner Schilderung des Sachverhaltes tun und den Ermittlungsbehörden die rechtliche Würdigung überlassen, um sich aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten hinsichtlich des Betrugs nicht des Vorwurfs der falschen Verdächtigung auszusetzen.
Wenn es Frau W. jedoch vor allem um die Löschung der Schufa-Einträge geht, sollte sie sich zunächst mit einer schriftlichen Bestätigung des Versandhauses, dass eine andere Person auf den Namen der Frau W. Waren bestellt hat, an die Schufa wenden und um Löschung bitten. Dies wäre der schnellere und unbürokratischere Weg.
Hierzu würde ich tendieren und eine eventuelle Strafanzeige dem möglicherweise Geschädigten, also dem Versandhaus überlassen. Allerdings würde ich der Dritten Person klar zu verstehen geben, dass ein Absehen von einer Strafanzeige eine einmalige Nachsicht darstellt.
Ob man es aber bei einem entsprechenden Gespräch belässt oder den Sachverhalt den Ermittlungsbehörden mitteilt, stellt letztlich eine "Geschmacksfrage" dar. Bedenken Sie aber, dass es hier unter dem Strich gut zu dem Ergebnis kommen kann, dass keine Strafbarkeit vorliegt- aus meiner Sicht eine fatale Signalwirkung für den Dritten ("mir kann eh keiner etwas").
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
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