Sehr geehrter Fragesteller,
damit Sozialstunden in eine Geldstrafe - oder genauer gesagt - "Geldzahlung" umgewandelt werden können, müssen Sie aus objektiver Sicht nicht in der Lage sein, die Stunden abzuleisten. Das können Sie aufgrund Ihrer Erkrankung glaubhaft machen, weil Sie durch eine Erkrankung oder ähnlich schwerwiegende Gründe daran gehindert sind. Grundsätzlich kann das Gericht Auflagen nach §§ 56 e, b StGB
auch nachtäglich treffen, ändern oder aufheben. Das Gericht hat hierbei ein Ermessen. Das bedeutet, es muss Ihrem Antrag nicht Folge leiste. Aber einen Versuch ist es sicher wer.
Wenn Sie vortragen, dass es Ihnen aufgrund Ihrer Krankheit nicht mehr möglich ist die Sozialarbeit zu leisten und dies auch durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen können, stehen die Chancen gut, dass es zu einer Umwandlung in eine Geldzahlung kommen kann. Verfassen Sie unter dem Aktenzeichen, das Sie dem Urteil entnehmen können, einen Brief an das Gericht und schildern Sie dann im Text Ihre veränderte Lebenssituation. Wichtig ist, dass Sie die Betonung darauf legen, was sich verändert hat, seit Ihnen aufgegeben wurde, Sozialstunden abzuleisten. Idealer Weise sind Ihre Krankheiten erst nach dem Urteil aufgetreten - das sollten Sie dann ausführen.
Bitten Sie ausdrücklich darum, statt der Sozialstunden eine Geldzahlung leisten zu dürfen.
Ich wünsche Ihnen hierbei viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Danke vorab, das hat mir schon sehr geholfen. Meine Krankheiten existieren aber schon seit Jahren und waren auch bei der Verhandlung bekannt, weshalb ich eine verminderte Schuldfähigkeit bekam. Meine Krankheit verläuft in Phasen und ich bin derzeit so instabil und mit Symptomen behaftet, die es mir unmöglich machen zu arbeiten. Das war auch bei der Gerichtsverhandlung schon so, aber ich wurde nicht danach gefragt. Auf Helpster.de habe ich Folgendes gelesen:
"Wenn Sie Ihrer Bitte Nachdruck verleihen wollen und Ihnen ein Konto bekannt ist, auf das Sie einzahlen können, überweisen Sie gleich eine Rate oder am besten den ganzen Betrag. 6 Sozialstunden entsprechen bei Geldstrafen im Normalfall ein Dreißigstel Ihres Monatseinkommens. Sind Sie nach Jugendstrafrecht zu behandeln oder handelt es sich um eine Bewährungsauflage, so können Sie je Sozialstunde von 5,- € ausgehen." Stimmt das so?
Sehr geehrter Fragesteller,
dann sollten Sie eine Verschlechterung darlegen und den phasenhaften Verlauf, der Sie derzeit an der Leistung von Sozialstunden hindert. Wenn Sie eine erste Teilzahlung leisten wollen, können Sie das natürlich tun. Darauf würden Sie dann am besten im Rahmen Ihres Schreibens an das Gericht hinweisen. Der genannte Betrag von einem Dreißigstel des Monatseinkommens als Gegenwert für sechs Sozialstunden kann nur als Richtwert verstanden werden. Sie werden daher die abschließende Mitteilung des Gerichts abwarten müssen, um die genaue Höhe der Geldauflage zu erfahren.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.