Baurecht Grundstück auffüllen

19. März 2016 00:40 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


10:07

Hallo!

Wir wollen in einem Neubaugebiet unser Haus mit Garage bauen .
Die Bauplätze sind ca. 2m tiefer als die Straße. Ich will mit meiner Garage an der Grenze zum Nachbar bauen. Dafür müsste ich unter der Garage auf füllen und abböschen.
Der Nachbar hat aber nicht vor zu bauen (vielleicht in 3-4 Jahren) und auch keine Lust auf die Böschung mit Schotterschicht, er will überhaupt nichts auf seinem Grundstück haben.
Das bedeutet das Ich eine Stützwand mit L Steinen bauen müsste um mein Grundstück abzufangen,
Laut der Bebauungsplan sind die Höhen der Grundstücke den öffentlichen Straßenflächen anzupassen.
Meine Frage ist?
1.Trage ich allein die Kosten für die Stützwand , oder muss sich der Nachbar finanziell mit beteiligen und wenn ja, dann vor dem Baubeginn oder Danach?
Meiner Meinung nach wird er ja diese Wand irgendwann nutzen können um seinen Grundstück aufzufüllen .
2. Wie sieht es für mich rechtlich aus?

Vielen Dank im Voraus

19. März 2016 | 01:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher und dauerhaft sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.

Dieses so durchzusetzen, wird dann schwer, wenn Sie zwangsnotwendig auch auf dem Grundstück Ihres Nachbarn abstützen müssten, was nur mithilfe der Zustimmung Ihres Nachbarn oder im Rahmen einer sogenannten Baulast ginge.

Die Person, die das Eigentum an dem Grundstück innehat, kann durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulast).
Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.

Die Erklärung nach bedarf der Schriftform. Eine Erklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. IEine Kostenbeteiligung scheidet aus, wenn es wie hier um keine Grenz- bzw. Nachbarland geht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 19. März 2016 | 02:53

Ich verstehe Sie nicht ganz, diese Stützmauer die entlang der Grenze verlaufen wird , ist doch als Grenzmauer zu sehen , die dann der Nachbar irgendwann nutzen wird , da er laut Bebauungsplan auch auffüllen muss um auf die Höhe der Straße zu kommen. Er wird meine Mauer nutzen um sein aufgefülltes Material
abzustützen. Dann muss er doch auch die hälfte der Kosten tragen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2016 | 10:07

Sehr geehrter Fragesteller,

da hatte ich Sie dann wohl falsch verstanden, entschuldigen Sie.

Wenn Ihr Nachbar nach dem Bebauungsplan zwingend auffüllen muss und es sich um eine Grenzwand handeln sollte, so wäre in der Tat Raum für eine Kostenteilung, vgl. §§ 13, 14 Nachbarrechtsgesetz.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

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