Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
Sie sind in der Gestaltung der Miete im Rahmen der Gesetze frei.
Es gibt keine Veranlassung für jedes Möbelstück einen Zuschlag auszurechnen und zu erheben.
Wenn Sie dies dennoch tun wollen, schätzen Sie den Zeitwert und wie lange die Stücke noch in Gebrauch sein werden. Zeitwert : Restnutzungsdauer in Jahren : 12 = Zuschlag.
Im Internet (Stichwort AfA) können Sie nachlesen wie Möbel abgeschrieben werden.
Sie können bei der Bestimmung der Miete auch bestimmte (interne) Kosten wie z.B. eine Rechtsschutzversicherung ansetzten.
Wie gesagt sind Sie frei, eine Miete zu verlangen, die Ihnen zusagt und zu der jemand mieten möchte.
Die Obergrenze wäre Wucher, d.h. eine Miete die mehr als doppelt so hoch ist wie die übliche Miete für möblierten Wohnraum.
Zu beachten ist aber eine Obergrenze
von 20 % über der ortsüblichen Miete gemäß § 5 WiStrG
, wenn Sie ein geringes Angebot an Wohnraum in Ihrer Umgebung ausnutzen bzw.
von 10 % wenn ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt und es eine ensprechende Landesverordnung gibt (§ 556d BGB
).
Bitte nutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Diesen Teil der Frage, der mir besonders wichtig ist, empfinde ich als nicht beantwortet, vor allem die 2. Frage des Absatzes:
"Wie berechne ich den Möblierungszuschlag pro Zimmer/Untermietvertrag? Darf ich nur die Möbel in den jeweiligen Zimmern ansetzen oder auch die Möbel und Gerätschaften in den Gemeinschaftsräumen jeweils zu 1/3?"
Die Gemeinschaftsräume sind ja zur Nutzung mitvermietet, so dass jeder ca. 2/3 der Wohnung permanent nutzen kann.
In meinem Stadtteil gibt es zur Zeit 363 freie WG-Zimmer, davon sind 2 billiger, als der Preis, den ich mir vorstelle, wenn ich neben der Zimmermöblierung für die Gemeinschaftsräume 1/3 ansetze, der Rest ist teurer. Ich möchte aber nichts falsch machen und nicht irgendwann Stress kriegen, daher möchte ich den Weg des Möblierungszuschlags korrekt bei der Mietfestlegung gehen.
Nochmals herzlichen Dank im voraus für die Antwort hierauf!
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Vielleicht habe ich es nicht deutlich gemacht.
Es gibt keine Vorschriften wie Möbel / Möblierung in der Miete zu berücksichtigen sind. D.h. Sie können - im Rahmen des zu einer Obergenze Geschilderten - nichts falsch machen.
Sie dürfen/können für Ihre interne Berechnung der Miete die Möbel in den Gemeinschaftsräumen auch voll ansetzen.
Nur 1/3 anzusetzen, ist möglich aber nicht zwingend.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt