Möblierungszuschlag ausrechnen / Mietpreis bestimmen

| 15. März 2016 19:16 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Ich habe eine 4-Zimmer-Wohnung, 3 Schlafzimmer und 1 Wohnzimmer. Nach dem Auszug meines Sohnes möchte ich jetzt 2 Zimmer möbliert untervermieten. Die Zimmer sind mit Teppich, Lampe, Schrank, Schreibtisch, Stuhl, Regal, Lampe, Gardinen möbliert. Die Mieter können das Wohnzimmer mit offener Küche, Flur und Bad mitbenutzen (ca. 30 m2). In allen Gemeinschaftsräumen haben die Mieter in den Möbeln auch die Möglichkeit, eigene Dinge unterzubringen, z.B. im Flur Schuhe und Mützen, Handschuhe, Garderobe etc. In der Küche können sie alle Geräte (z.B. Espressomaschine, Milchschäumer etc.), Geschirr und Gerätschaften benutzen, haben ihr Fach im Kühlschrank und Tiefkühler und Schränke zur eigenen Nutzung. Wie berechne ich den Möblierungszuschlag pro Zimmer/Untermietvertrag? Darf ich nur die Möbel in den jeweiligen Zimmern ansetzen oder auch die Möbel und Gerätschaften in den Gemeinschaftsräumen jeweils zu 1/3?

Bei den Möbeln habe ich allerdings bei vielem nicht mehr die Quittungen, da ich einiges mit meinem Expartner angeschafft habe, der vor 2 Jahren auszog, und wir damals gar nicht darüber nachgedacht haben. Also ich kann das nicht alles auf Euro und Cent nachweisen. Und ich habe auch gelesen, dass die Möbel immer einen Restwert behalten, mit dem man sie ansetzen kann. Wie bestimme ich diesen? Ich habe schon viel gegoogelt, aber hierzu noch keine exakte Anleitung gefunden. Wie komme ich jetzt zu der konkreten Zahl, die ich im Mietvertrag ansetze?

Darf ich auch eine Mietrechtschutzversicherung in die Miete mit einrechnen, damit ich im Falle von Konflikten auf der sicheren Seite bin? Ich brauche sie nicht für mein Verhältnis zum Vermieter.

15. März 2016 | 21:13

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.

Sie sind in der Gestaltung der Miete im Rahmen der Gesetze frei.

Es gibt keine Veranlassung für jedes Möbelstück einen Zuschlag auszurechnen und zu erheben.

Wenn Sie dies dennoch tun wollen, schätzen Sie den Zeitwert und wie lange die Stücke noch in Gebrauch sein werden. Zeitwert : Restnutzungsdauer in Jahren : 12 = Zuschlag.

Im Internet (Stichwort AfA) können Sie nachlesen wie Möbel abgeschrieben werden.

Sie können bei der Bestimmung der Miete auch bestimmte (interne) Kosten wie z.B. eine Rechtsschutzversicherung ansetzten.

Wie gesagt sind Sie frei, eine Miete zu verlangen, die Ihnen zusagt und zu der jemand mieten möchte.

Die Obergrenze wäre Wucher, d.h. eine Miete die mehr als doppelt so hoch ist wie die übliche Miete für möblierten Wohnraum.

Zu beachten ist aber eine Obergrenze
von 20 % über der ortsüblichen Miete gemäß § 5 WiStrG , wenn Sie ein geringes Angebot an Wohnraum in Ihrer Umgebung ausnutzen bzw.
von 10 % wenn ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt und es eine ensprechende Landesverordnung gibt (§ 556d BGB ).

Bitte nutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2016 | 08:40

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Diesen Teil der Frage, der mir besonders wichtig ist, empfinde ich als nicht beantwortet, vor allem die 2. Frage des Absatzes:

"Wie berechne ich den Möblierungszuschlag pro Zimmer/Untermietvertrag? Darf ich nur die Möbel in den jeweiligen Zimmern ansetzen oder auch die Möbel und Gerätschaften in den Gemeinschaftsräumen jeweils zu 1/3?"

Die Gemeinschaftsräume sind ja zur Nutzung mitvermietet, so dass jeder ca. 2/3 der Wohnung permanent nutzen kann.

In meinem Stadtteil gibt es zur Zeit 363 freie WG-Zimmer, davon sind 2 billiger, als der Preis, den ich mir vorstelle, wenn ich neben der Zimmermöblierung für die Gemeinschaftsräume 1/3 ansetze, der Rest ist teurer. Ich möchte aber nichts falsch machen und nicht irgendwann Stress kriegen, daher möchte ich den Weg des Möblierungszuschlags korrekt bei der Mietfestlegung gehen.

Nochmals herzlichen Dank im voraus für die Antwort hierauf!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. März 2016 | 09:29

Sehr geehrter Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Vielleicht habe ich es nicht deutlich gemacht.
Es gibt keine Vorschriften wie Möbel / Möblierung in der Miete zu berücksichtigen sind. D.h. Sie können - im Rahmen des zu einer Obergenze Geschilderten - nichts falsch machen.

Sie dürfen/können für Ihre interne Berechnung der Miete die Möbel in den Gemeinschaftsräumen auch voll ansetzen.
Nur 1/3 anzusetzen, ist möglich aber nicht zwingend.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. März 2016 | 09:55

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