Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich trägt vorliegend die Computerfirma die Beweislast dafür, dass es sich nicht um einen Transportschaden handelt, sondern die Beschädigung auf eine Pflichtverletzung Ihrerseits zurückzuführen ist.
Eine solche Pflichtverletzung könnte sich aus einer unzureichenden Verpackung der Ware ergeben, denn für die Rücksendung müssen Sie die Ware in geeigneter Weise verpacken. Grund hierfür ist, dass die Computerfirma von Gesetzes wegen nur typische Transportrisiken zu tragen hat. Ist die Ware also deswegen beschädigt, weil sie nicht ordnungsgemäß verpackt wurde, so muss der Händler dies nicht hinnehmen.
Fraglich ist daher ob es der Computerfirma vorliegend gelingen könnte dieser Beweislast nachzukommen. Problematisch ist hier sicherlich, dass Sie Ihnen der Inhalt des Chatverlaufs nicht mehr vorliegt. Aus den von Ihnen zitierten Einlassungen der Mitarbeiterin der Firma könnte sich ansonsten zumindest ein Mitverschulden der Firma ergeben. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dürfte der Computerfirma nach wie vor der von Ihnen verwendete Luftpolsterumschlag vorliegen. Wenn dem so ist, dann steht zu befürchten, dass dies im Streitfalle ausreichen dürfte um den Nachweis unzureichender Verpackung zu erbringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
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