Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich vermute, dass Sie einem Missverständnis unterliegen: Sie schreiben selbst, dass der Anwalt die Trennungsvereinbarung an den Notar vermittelt habe. Dann haben Sie bei dem Rechtsanwalt allerdings vermutlich nicht nur eine Erstberatung in Anspruch genommen sondern ihn ganz offensichtlich mit der Formulierung einer Trennungsvereinbarung beauftragt, welche dann im Anschluss notariell beurkundet werden musste. Zwei Rechnungen sind dann die logische Konsequenz, nämlich eine für die notarielle Beurkundung und die andere für die Ausarbeitung durch den Rechtsanwalt.
Für die Formulierung der Trennungsvereinbarung darf der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebührt zzgl. Auslagenpauschale und MwSt in Rechnung stellen. Die Geschäftsgebühr beträgt regelmäßig einen 1,3-fachen Satz, darf aber bei umfangreicher oder komplexer Tätigkeit auf einen bis zu 2,5-fachen Satz erhöht werden. Die Höhe der Gebühr hängt dann vom Streitwert ab. Berücksichtigt man, dass die Trennungsvereinbarung das Wohnrecht zum Inhalt hatte, erscheint eine Kostennote von ca. 1.800 € nicht ungewöhnlich. Leider ist es mir im Rahmen der hier vorzunehmenden Erstberatung nicht möglich, diese genau nachzurechnen, da ich dafür die exakte anwaltliche Tätigkeit nachvollziehen und die konkrete Berechnung des Gegenstandswertes kennen müsste.
Da sich die anwaltliche Vergütung nicht nach dem vom Anwalt benötigten Zeitaufwand sondern nach dem Gegenstandswert bemisst, kommen Sie aus dieser Nummer höchstwahrscheinlich nicht wieder raus. Selbstverständlich sollten Sie mit dem Rechtsanwalt zunächst das Gespräch suchen, ihm von Ihrem Schock berichten und sich das ganze noch einmal erläutern lassen. Vermutlich wird der Anwalt Sie aber fragen, wieso Sie sich vorher nicht erkundigt haben, welche Kosten durch seine Tätigkeit voraussichtlich entstehen werden. Sie schreiben ja selbst, dass Sie über Geld gar nicht mit ihm gesprochen haben.
Zudem sollten Sie sich an Ihren Mann wenden: Auch wenn Sie allein den Rechtsanwalt beauftragt haben, war die Trennungsvereinbarung ja im Sinne von Ihnen beiden, so dass Sie ihn fragen sollten, ob er sich an den entstandenen Kosten beteiligt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank für Ihre ehrliche Antwort. Wenn ich da nicht wieder rauskomme, was kann ich tun, um es zu bezahlen? Kann ich Beratungshilfe beantragen? Immerhin bekomme ich auch Wohngeld. Oder muß ich die Scheidung einreichen, um Prozesskostenbeihilfe zu bekommen?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Prozesskostenhilfe bezieht sich immer bloß auf anwaltliche Tätigkeiten in einem Gerichtsverfahren, hilft hier also nicht weiter.
Beratungshilfe hingegen bezieht sich auf außergerichtliche Anwaltstätigkeiten, muss allerdings immer zu Beginn des Mandats beantragt werden, nicht rückwirkend. Wenn dem Anwalt Ihre wirtschaftliche Situation allerdings bekannt gewesen sein sollte, hätte er Sie über die Möglichkeit des Beratungshilfeantrags informieren müssen.
Wie schon erwähnt, sollten Sie das Gespräch mit dem Anwalt suchen und ihn dabei dann auch damit konfrontieren, dass Sie Beratungshilfe beantragt hätten, wenn er Sie auf diese Möglichkeit hingewiesen hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt