Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hinsichtlich der Sprachkenntnisse gibt es durchaus gangbare Ausnahmen:
Es sind grundsätzlich einfache Deutschkenntnisse nachzuweisen (jedenfalls momentan noch nach der nicht unumstrittenen Gesetzeslage):
Sofern mit einem entsprechendem Visum zunächst nur eine Verheiratung in Deutschland erfolgt, besteht dieses Erfordernis nicht, was hier aber nicht vorliegt.
Wenn aber dann später ein Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug zu Ihnen als deutschen Staatsbürger erfolgen soll, müssen nach bisheriger Rechtslage einfache Sprachkenntnisse grundsätzlich vorliegen, die im Ausland zu erwerben sind, insbesondere bei einem Goethe-Institut.
Aber:
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte jüngst die Vereinbarkeit des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse als Voraussetzung für den Nachzug ausländischer Ehegatten mit europäischem Recht zu prüfen.
Der EuGH hat sodann mit Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13
) entschieden, dass ein Ehegatte eines (jedenfalls) türkischen Selbstständigen keine deutschen Sprachkenntnisse beim bzw. VOR Familiennachzug nachweisen muss. Die Sprachanforderungen in § 30 Abs. 1 AufenthG
sind insoweit europarechtswidrig.
Berufen Sie sich auf dieses Urteil. Eine rechtliche Umsetzung im Gesetz ist nämlich noch nicht erfolgt.
Ansonsten gilt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im September 2012 in einem Urteil erklärt, dass ein Visum auch dann ausgestellt werden muss, wenn Bemühungen um einfache Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich, nicht möglich oder nicht zumutbar waren, Urteil v. 04.09.2012, Az.: 10 C 12.12
.
Das hat auch Auswirkungen auf einen weiteren, längerfristigen Aufenthaltstitel wie die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis.
Wenn das Goethe Institut mit Sitz in Lagos über 500 km entfernt ist und Ihre Frau lebt in Abuja lebt, ist das nach meiner Einschätzung ein begründeter Ausnahmegrund, die Sprache in Deutschland erlernen zu können.
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung hinsichtlich monatlicher Erwerbseinnahmen durch einen Ehegatten erfüllt wird.
Auch staatliche Ansprüche, die für Sie ggf. bestehen, sind grundsätzlich wegen des Schutzes von Ehe und Familie nicht hinderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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