Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Nach § 1375 BGB
ist Endvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört.
Durch den Bürgschaftsvertrag verplichten sich der oder die Bürgen für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen.
Da bisher offenbar noch keine Inanspruchnahme der Bürgen seitens des Gläubigers erfolgt ist, ist m. E. die Bürgschaftsverpflichtung nicht als Verbindlichkeit im Rahmen der Ermittlung des Endvermögens einzustellen.
Sollte dagegen bereits zum Stichtag der Feststellung des Endvermögens der Gläubiger die Bürgen zur Erfüllung der Verbindlichkeit aufgefordert haben, so liegt eine Schuld der Bürgen vor, die vom Endvermögen jedes Ehegatten entspr. § 426 I BGB
als Gesamtschulden zur Hälfte abzusetzen sind.
In diesem Fall ist aber dann zu berücksichtigen, dass die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner mit Erfüllung der Verbindlichkeit auf die Bürgen übergeht (§ 774 I 1 BGB
).
Soweit dies der Fall ist und die Forderung gegen den Schuldner auch durchsetzbar ist, wäre diese Position wieder im Endvermögen zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
Leider hilft mir Ihre Antwort nicht weiter. Zur weiteren Erklärung: die Bürgschaft ist als Sicherung für ein Darlehen, welches zur Finanzierung eines Hauses, welches sich im Eigentum einer KG befindet an der mein Mann als alleiniger Gesellschafter vorsteht.
Dass heißt also, weder mein Mann noch ich können diese Bürgschaft beim Endvermögen angeben? Seine Anwältin hat dieses aber gegenüber dem Gericht als Schulden im Endvermögen angegeben. Somit denke ich mir. Kann er dieses, so kann ich dieses auch.
Es liegt mir sehr viel an einer korekten Antwort. Sollte diese Bürgschaft nämlich nicht in das Endvermögen als Schulden einfließen, so habe ich vermutlich einen Zugewinnausgleich an meinen Mann zu leisten, da ich keine weiteren Schulden habe.
Sehr geehrter Fragesteller,
das Darlehen würde doch dann schon bei der Bewertung der KG berücksichtigt. Solange eine Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger nicht erfolgt ist, kann m. E. die Bürschaft nicht im Endvermögen berücksichtigt werde.
Andernfalls müßte diese bei beiden Ehegatten, also bei Ihnen und Ihrem Mann, als Verbindlichkeit eingestellt werden, da - wie ich Ihnen bereits oben erklärte - dies bei Gesamtschuldnern so zu handhaben ist. Dann liegt aber der Fall vor, dass diese Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den Bürgen übergeht.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin