Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
1. Seit dem 01.01.2010 gilt, dass wenn eine Dienstleistung an ein drittes Unternehmen erbracht wird, nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmens (also Sie) maßgeblich ist, sondern der Sitz des Leistungsempfängers, § 3 a Abs. 2 UStG
.
Da der Empfänger Ihrer Dienstleistung sein Unternehmen in Russland betreibt, wäre die Russische Föderation maßgeblich für die Leistungserbringung. An dieser Annahme ändert auch keine der Ausnahmen des § 3a Abs. 3 UStG
etwas.
Somit fällt auch in Deutschland keine Umsatzsteuer an, es ist keine Umsatzsteuer abzuführen.
2. Nachweisen werden Sie die Unternehmereigenschaft Ihres Geschäftspartners in Russland, denn "der Unternehmer muss der zuständigen Finanzbehörde durch behördliche Bescheinigung des Staates, in dem der Unternehmer ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist" (vgl. BMF-Schreiben vom 04.09.2009, Rz. 17). Hier werden also bestimmte Papiere aus Russlanf benötigt, diese werden auch zu übersetzen sein.
Allerdings, erbringen Sie eine der Katalogdienstleistungen des § 3a Abs. 4 UStG
, so wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass es sich bei Ihrem Geschäftspartner um ein Unternehmen handelt. Hier könnten insbesondere die Nr. 2 und Nr. 3 relevant sein. Aber dies wird sich nur konkret anhand der von Ihnen zu erbringenden Dienstleistungen festlegen lassen.
Liegt keine Katalogdienstleistung vor, werden Sie auf jeden Fall die Unternehmereigenschaft Ihres Geschäftspartners nachweisen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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