Elternunterhalt/vorhandene Immobilien

27. Januar 2016 14:43 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Bärbel Müssig-Klein

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir benötigen eine Beratung zum Thema Elternunterhalt. Zunächst möchte ich Ihnen die bestehenden Verhältnisse erläutern.
Betroffene Familienmitglieder
meine Eltern
mein Bruder und seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn
mein Mann und ich, keine Kinder
Im Jahr 2008 haben meine Eltern ihr Reihenhaus (Grundbucheintrag zu je 50%) verkauft, Verkaufserlös 125.000 €. Diese Summe floß vollumfänglich in den Erwerb eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung. Dieses Haus wird von meinem Bruder und seiner Familie sowie meinen Eltern (sie leben in der Einliegerwohnung) bewohnt. Es gibt keine offiziellen Mietzahlungen oder einen Mietvertrag. Ein großer Teil der Rente (ca. 75%) meiner Eltern fließt in die Haushaltsführung und die laufenden Kosten des Hauses. Der Differenzbetrag zum Kaufpreis von 385.000€ wurde ein Bankdarlehen finanziert, die Restschuld beträgt ca. 195.000 €, die Raten werden von meinem Bruder und von uns (meinem Mann und mir) getragen. Eigentumsanteile laut Grundbuch: 60% mein Bruder, 20% mein Ehemann, 20% ich.
Meine Mutter ist an Demenz erkrankt, wird derzeit noch zu Hause gepflegt, eine Heimunterbringung wird aber in Kürze erforderlich sein. Sie hat seit Q3/2015 die Pflegestufe 2 zuerkannt bekommen und ist seit Anfang 2015 geschäftsunfähig, mein Bruder wurde einvernehmlich als Betreuer bestellt.
Mein Mann und ich leben seit August 2015 getrennt. Neben den Anteilen an oben genannter Immobilie sind zwei weitere Immobilien in unserem Besitz (Grundbuch jeweils zu je 50%):
ein Einfamilienhaus in der Oberpfalz, erworben 2012 zum Kaufpreis von 145.000€, Restschuld Bankdarlehen ca. 97.000 €, dieses wird derzeit und weiterhin von meinem Mann bewohnt
ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen in Mecklenburg-Vorpommern, erworben 2002 zum Preis von 125.000 €, schuldenfrei. Dieses besteht aus 2 Wohnhäusern und 2 Nebengebäuden auf 8000 qm Grund, ist jedoch in einem baulich schlechten Zustand und in einer strukturschwachen Gegend angesiedelt. Dieses wird derzeit und zukünftig von mir bewohnt.
Vor einer detaillierten Berechnung des von uns ggf. zu tragenden Elternunterhaltes wären für uns folgende Fragen klärungsrelevant:
- Die Einbringung des Verkaufserlöses in die erstgenannte Immobilie gilt vermutlich als Schenkung. Die 10-Jahres-Frist ist noch nicht verstrichen. Welche Auswirkungen hat das auf den Elternunterhalt?
- Wir denken derzeit über einen Verkauf der erstgenannten Immobilie, welche von meinen Eltern und meinem Bruder bewohnt wird, nach. Wie wird der Verkaufserlös bei der Berechnung berücksichtigt (auch unter dem Aspekt, daß ja die 125.000 € aus dem Verkauf des Elternhauses beim Erwerb eingeflossen sind)?
- Wie wird das Einkommen meines Mannes im Falle eines dauerhaften Getrennt-Lebens und alternativ bei einer Scheidung berücksichtigt?
- Wie werden die Immobilien behandelt? Gelten alle drei Immobilien als Selbstgenutzt? Gibt es angemessene Größen/Ausstattungen oder kann (wie im Falle des von mir bewohnten relativ großem wenn auch wenig werthaltigem Anwesen) ein Verkauf und Umzug in eine kleinere Wohnfläche erzwungen werden?




Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

zu Ihrer ersten Frage möchte ich ausführen, dass Sie natürlich Recht haben dass die 10 Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Dieses bedeutet in erster Linie, dass das Sozialamt, welches hier für die Zahlungen in Anspruch genommen werden würde zunächst die Forderung stellen würde, dass Ihre Mutter selbst für ihren Unterhalt zu sorgen hat, indem sie die Schenkung zurückfordern. Dies ergibt sich aus Paragraph 528 BGB. Nun wäre in Ihrem Fall allerdings zu prüfen, ob diese Schenkung überhaupt eine sogenannte echte Schenkung ist, denn nur dann kann sie zurückgefordert werden. Möglicherweise könnte man darauf hinweisen, dass Sie und ihr Bruder einer Pflegeverpflichtung nachgekommen sind. Dann könnte dieser Betrag möglicherweise aufgebraucht sein. Zu Ihrer zweiten Frage ist es natürlich so, daß bei einen Verkauf der Immobilie freies Vermögen vorhanden ist und man hier, wie bereits oben gesagt zu prüfen hätte, ob der Betrag von 125000 € eine echte Schenkung dargestellt hat. Soweit allerdings Ihr Vater noch in der Immobilie wohnt und Ihr Bruder die Immobilie ebenfalls eigen nutzt, wäre es sinnvoller, die Immobilie nicht zu verkaufen, denn durch den Eigennutz durch ihren Bruder und dem Vater ist diese geschützt ist. Zu Ihrrer dritten Frage möchte ich ausführen, dass bei einer dauerhaften Trennung von Ihrem Mann sein Einkommen natürlich nicht mit gerechnet wird, vorausgesetzt, dass er Ihnen keinen Unterhalt zahlt. Problematisch ist allenfalls, dass er eine Immobilie bewohnt, bei der sie hälftiger Miteigentümer sind und insoweit möglicherweise einen Wohnwertvorteil zu zahlen wäre in Höhe des hälftigen Mietwertes. Zu Ihrer letzten Frage möchte ich festhalten, dass die von Ihnen selbstgenutzte Immobilie auch als selbst genutzt gewertet wird, die Immobilie die von Ihrem Bruder benutzt wird, dürfte ebenfalls jedenfalls teilweise geschützt sein, insbesondere, dies setzte ich jetzt bei Ihrer Frage voraus, dass ihr Vater noch in der Immobilie wohnt. Sollte ihr Vater in der Immobilie nicht mehr leben, muss man zumindest an eine Verwertung der von ihren Eltern zuletzt bewohnten Etage nachdenken. Hier würde möglicherweise ein Mietwert angesetzt werden. Die Immobilie, die zurzeit von dem Ehemann genutzt wird dürfte nicht als selbstgenutzt gewertet werden. Hier verweise ich auf meine obigen Ausführungen, dass möglicherweise einen entsprechenden Mietwert in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Marktwertes angerechnet wird. Sollten Sie in diesem Bereich noch Fragen haben, besuchen Sie mich auf meiner Homepage . Da der Sachverhalt doch sehr umfangreich war könnte es sein dass noch einige Fragen offen sind. Bitte nutzen Sie die kostenlose Nachfrage-Funktion.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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