Sehr geehrte Ratsuchende,
der Ehevertrag kann dann anfechtbar sein. wenn einer der Beteiligten unangemssen benachteiligt ist.
Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn einem erhebliche Lasten aufgebürdet werden und dieser diese einseitig zu tragen hätte und/oder dass sich einer der Beteiligten in einer deutlichen schwächeren Verhandlungsposition befunden hat.
Nach Ihrer Darstellung befand sich offenbar der eine Ehegatte in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition, da seine wirtschaftlichen Verhältniss offenbar erheblich schlechter waren; bzw. sind.
Besonders eklatant dürfte hier die Verbindung des Vertrages zur Durchführung der Ehescheidung sein. Offensichtlich ist hier eine Drucksituation geschaffen worden. Bereits daraus könnte eine Anfechtung möglich sein.
Allein aus der Tatsache, dass verbrauchsabhängige Kosten für die Wohnung getragen werden müssen, lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht ableiten, da der Niessbraucher ohnehin auch bei Anmietung einer Wohnung diese Kosten hätte tragen müssen. Kann er diese Kosten nicht alleine tragen, wird er zusätzliche soziale Leistungen beantragen müssen.
Es wird der gesamte Vertrag und die gesamten Umstände geprüft werden müssen, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Nach Ihrer Darstellung spricht aber viel dafür, da auch sonst auf alle Ansprüche verzichtet wurde, dass ein erhebliches Ungleichgewicht vorhanden war und nach wie ist.
Der Niessbraucher sollte unverzüglich einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen und auch zusätzlich auf jeden Fall ergänzende soziale Leistungen beantragen.
Mit freudlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Antwort
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