Schadenersatz/Schmerzgeld - Sturz und Schulterbruch am Flughafen

25. Januar 2016 20:59 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


21:28

Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach meiner Ankunft in Berlin am Flughafen Schönefeld beim Eingang in den Gepäckausgabebereich des Flughafens bin ich über die Schwelle gestolpert und hingefallen.

Ich habe die Polizisten angesprochen, sie haben die Rettungsdienst angerufen. Anschliessend wurde ich ins Krankenhaus gebracht, wo ein Schulterbruch diagnostiziert wurde. Ich musste operiert werden. Die Genesung wird lange dauern.

Habe ich Anspruch auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld? Wenn Ja – was muss ich tun? Haben Sie eventuell noch andere Tipps für mich?

Vielen Dank.

25. Januar 2016 | 22:00

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,


einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld werden Sie haben, wenn Sie die Verletzung einer Verkehssicherungspflicht nachweisen können.


Diese Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Dabei ist er zwar nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen und es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind.

Aber erforderlich sind dabei nun einmal die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren.

Und wenn dann eine Schwelle in so einem Bereich, in dem die Fluggäste auch mit dem Gepäck abgelenkt sind, angebracht wird, wird eine Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht wahrscheinlich vorliegen und Sie haben einen Ersatzanspruch.


Zunächst sollten die Beweise gesichert werden, also der Sturzbereich zumindest genau fotographiert und Zeugen gesichert werden.

Auch muss die Verletzung genau festgestellt werden, so dass der Arztbericht, ggfs. auch der Einsatz des Rettungswagens/Notarztes manifestiert werden sollte.

Alle mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden Ausgaben und Belastungen sollten auch manifestiert werden, auch die naher Angehöriger, die Krankenbesuche/ - pflege.


Dann sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 26. Januar 2016 | 20:35

Sehr geehrter Rechtsanwalt,

Danke für Ihre schnelle Antwort.

Wie ich beschrieben habe, liegt der Unfall in der Vergangenheit, und ich leider keine Möglichkeit habe den Sturzbereich zu fotographieren oder die Zeugen zu befragen.

Soweit ich weiss, kann ich eine Strafanzeige wegen des Vorfalls (Körperverletzung) erstatten. Wäre es in diesem Fall möglich? Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten solcher Strafanzeige? Wo und wie kann ich das machen? Und was wird dann passieren?

Und noch eine Frage : wie hoch kann das Schmerzensgeld bei Schulterbruch (mit OP) sein?

Vielen Dank im voraus

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Januar 2016 | 21:28

Sehr geehrter Ratsuchender,


eine Strafanzeige können Sie zwar stellen, aber diese wird gar nichts einbringen.

Zum einen liegt das an der Trennung zwischen Strafrecht und zivilrechtlichen Ersatzansprüchen, zum anderen daran, dass die Staatsanwaltschaft bei solchen Fällen dann eben mit dem Hinweis auf den Zivilrechtsweg das Verfahren einstellen wird.



Wenn Sie den Nachweis nicht beibringen können, wird es aber schwer werden, überhaupt Ersatzansprüche durchzusetzen; daher sollten Sie Arztberichte, Zeugen und Bilder der Unfallstelle (die dann aber den Zustand zur Unfallzeit wiedergeben sollten, auch wenn sie nun später gemacht worden sind) besorgen, um die Ansprüche durchsetzen zu können.


Die Höhe der Ersatzansprüche lässt sich so nicht seriös bestimmen; dazu muss man die Beeinträchtigungen, die Auswirkungen auf das tägliche Leben, den Heilungsverlauf, die Heilungsdauer und die Möglichkeit von Dauerschäden zumindest kennen - aber vier- bis fünfstellig kann das werden, ggfs. sogar noch mehr, was aber dann von Folgeschäden abhängt, auch hinsichtlich möglicher beruflicher Einschränkungen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

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