Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Ärger ist mehr als verständlich.
Entscheidend sind der vertragliche Gewährleistungsausschluss und der Protokollzusatz hinsichtlich der Austrocknung.
Dadurch könnte eine Art Zusicherung geschaffen worden sein, so dass dann der Gewährleistungsausschluss (sofern er überhaupt wirksam sein sollte, was wiederum vom genauen Wortlaut abhängt) damit nach § 444 BGB
ggfs. wieder ausgehebelt worden ist.
Insoweit kann man Ihnen richtigerweise nur dazu raten, mit allen Unterlagen einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des genauen Wortlautes aufzusuchen.
Denn dann werden Ihnen u.U. die Gewährleistungsrechte doch zu stehen, so dass Sie zunächst auf Mangelbeseitigung bestehen können, da die Rechte nach § 437 BGB
neben der Nacherfüllung auch den Rücktritt vom Vertrag, die Minderung und Schadensersatz vorsieht.
Ob die Verkäufer einen Ihnen bekannten Mangel verschwiegen und damit die Käufer getäuscht haben, liegt zwar nahe, muss aber von Ihnen für eine gesonderte Arglisthaftung komplett bewiesen werden - ob das tatsächlich möglich ist, wird zweifelhaft sein.
Voraussetzung dafür wäre dann, die Mangelursache zunächst durch einen Gutachter feststellen zu lassen, der dann auch klären muss, ob dieser Mangel den Verkäufern bekannt gewesen sein MUSS. Dieses MUSS ist dann Grundbedingung für die Arglisthaftung.
Auch dann könnten Sie den Vertrag abwickeln und/oder Schadensersatz fordern.
Das alles sind Möglichkeiten, wobei aber versucht werden sollte, dann eine einvernehmliche Lösung - ggfs. Rückabwicklung - im Gespräch mit den Verkäufern zu erzielen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Zunaechst schonmal Danke fuer die Antwort.
Der Wortlaut im Vertrag....
Die Rechte des Kaeufers wegen einen Sachmangels des Grundstuecks und des Gebaeudes Sind ausgeschlossen. Dies gilt auch fuer alle Ansprueche auf Schadensersatz, es sei denn, der Verkaeuferin handelt vorsaetzlich. Kaeufer ist das Kaufobjekt bekannt, Er kauft es im gegenwaertigen Durch eingehende Besichtigung bekannten Zustand. ..... Verkaeufer versichert, dass ihm vom Hausschwamm und Hausbockbefall, sowie Von weiteren Maengeln nichts bekannt ist. Eine bestimmte Eigenschaft wird nicht zugesichert.
Ist eine Person, die das Haus selbst saniert hat und beruflich Gebauede beurteilt, damit raus?
Herzlichen Dank, ich Brauche wirklich einen Ansatzpunkt ......
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Ansatzpunkt wird nach Ihrer Ergänzung die Arglisthaftung sein.
Aber Voraussetzung ist eben die Feststellung der Schadensursache. War diese Ursache Gegenstand der Sanierung oder ganz klar erkennbar, werden Sie die Arglist wahrscheinlich nachweisen können.
Aber das wird dann ein (neutraler) Sachverständiger feststellen müssen, wobei man davon ausgehen kann, dass dieses - bei der beruflichen Ausbildung der Verkäufer - gelingen kann.
So würde ich den Ansatzpunkt setzen und dann eben - sofern eben die Einigung nicht zustande kommen sollte - zur Feststellung der Ursache und der Frage der Kenntnis ein selbständiges Beweisverfahren über das zuständige Landgericht einleiten; aber auch dafür benötigen Sie dann einen Rechtsanwalt, so dass dieser zeitnah aufgesucht werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg