Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Der pfändungsfreie Betrag beläuft sich ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten danach auf EUR 1.569,99. Der pfändbare Anteil reduziert danach um EUR 340,28 gegenüber der Pfändungstabelle 2016.
2. Ermittlung pfändbarer Betrag
Pfändbarer Betrag EUR 1.551,28 bis zu einem Nettogehalt von EUR 3.292,09. Der darüber hinausgehende Verdienst ist voll pfändbar. Danach ist der Mehrverdienst von EUR 487,06 voll pfändbar. Dies ergibt einen pfändbaren Betrag von EUR 2.038,34, abzüglich des zusätzlichen pfändungsfreien Betrages von EUR 340,28, verbleibt ein pfändbarer Betrag von EUR 1.698,06.
Ausgehend von einem Nettogehalt von EUR 3.779,15 verbleibt ein pfändbarer Bertrag von EUR 1.698,06. Danach wird Ihnen EUR 2.081,09 ausgezahlt.
3. Soweit Sie den Firmenwagen privat nutzen können und Sie dadurch Aufwendungen ersparen, muss der Insolvenzverwalter eine Reduzierung des pfändbaren Betrages beantragen. Erst wenn hier ein entsprechender Beschluss ergeht, wirkt sich dies auf den pfändbaren Betrag aus. Danach haben Sie durch den Jobwechsel einen Mehrverdienst von ca. EUR 500,-.
4. Eine Mitteilung der Insolvenz gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht zwingend erforderlich. Sie können den pfändbaren Betrag auch selbst abführen, wenn der Insolvenzverwalter damit einverstanden ist.
5. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Insolvenzverfahrens ist zu beachten, dass neben den Forderungen der Gläubiger auch noch die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Verfahrenskosten zu tragen sind.
Da das Insolvenzverfahren Ende des Jahres ohnehin endet, sollte eine vorzeitige Beendigung noch mal durchkalkuliert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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