Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich können Ausgleichsansprüche dann geltend gemacht werden, wenn es dazu vertragliche Vereinbarungen gibt, wovon ich zunächst nicht ausgehe.
Eine Anspruch kann sich aber dann ergeben, wenn Sie sogenannte gemeinschaftsbezogene Zuwendungen gemacht haben, die gerade von der Vorstellung getragen wurden, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer Bestand haben werde.
Als gemeinschaftsbezogene Zuwendung könnten die 6.000,00 € anzusehen sein, die Sie investiert haben. Ein Anspruch in dieser Höhe und nicht nur der angebotenen 3.000,00 € kann dann gegeben sein, wenn zu Ihren Gunsten nach Abwägung der Vermögensverhältnisse, der Dauer der Beziehung und der Lebensverhältnisse von einer solchen Zuwendung auszugehen ist, wofür hier einiges spricht.
Hinsichtlich Ihrer Arbeitsleistung für die Renovierung in den Jahren kann ebenfalls ein Anspruch gegeben sein, wobei dieses individuell zu prüfen ist. Es muss sich um Arbeitsstunden in erheblichen Umfang gehandelt haben, wovon bei 35 Stunden die Woche auszugehen ist. Aufgewandte Arbeiten zur Renovierung stellen eine geldwerte Leistung dar. Sie haben diese Leistungen auch im Vertrauen auf die Lebengemeinschaft gemacht.
Es kann daher ein Ausgleichsanspruch gegeben sein. Die Höhe allerdings muss individuell geklärt werden; dürften aber vermutlich den Gegenwert des PKW übersteigen.
Sie sollten vor Ort einen Rechtsanwalt beauftragen und die Ansprüche der Höhe nach genau ermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
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