Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
ad 1)
Die Entkalkung des Boilers stellt keine Reparatur, sondern eine Wartungsmaßnahme dar. Die von Ihnen zitierte Kleinreparaturklausel ist somit nicht einschlägig. Vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung käme als Anspruchsgrundlage lediglich die Zusatzvereinbarung in Ziffer 17 des Vertrages in Betracht. Diese Klausel ist jedoch, wenn sie keine Obergrenze für die zu tragenden Kosten enthält, unwirksam.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. 5. 1991 (NJW 1991, 1750
[1752]) ausgesprochen, dass eine Klausel, die den Mieter ohne eine betragsmäßige Obergrenze zur Tragung der Wartungskosten für eine Therme verpflichtet, unwirksam ist. Für den Mieter, dem der Wartungsvertrag nicht vorzulegen ist, seien die für die mitvermieteten Thermen zusätzlich zu zahlenden Wartungskosten nicht überschaubar. Die Belastung mit einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten Kostenaufwand, der neben der Miete und u.U. einem für Kleinreparaturen zulässigerweise angesetzten Höchstbetrag aufzubringen ist, benachteilige aber den Mieter unangemessen i.S. des § 307 BGB
(BGH, NJW 1991, 1750
[1752]).
Daran ist auch Ziffer 17 des Mietvertrages zu messen, so daß Sie nicht zur Wartung des Boilers verpflichtet sein werden.
ad 2) Wenn Sie die Mieten bislang vorbehaltlos trotz des Kälteproblems gezahlt haben, werden Sie nun im Nachhinein keine Minderung mehr geltend machen können - eine rückwirkende Mietminderung ist ausgeschlossen.
Anders sieht es nur aus, wenn Sie sich die Mietminderung ausdrücklich und nachweislich vorbehalten haben - aber dann müssten Sie im Falle einer streitigen Auseinandersetzung auch beweisen können, wie kalt es tatsächlich in den betreffenden Monaten war. Da dieser Nachweis kaum gelingen dürfte, ist eine rückwirkende Minderung auch in diesem Fall nicht empfehlenswert.
Fazit: In Sachen Boilerwartung können Sie - sofern der Vertrag keine anderen Klauseln dazu enthält - gelassen bleiben. Von einer Mietminderung rate ich hingegen ab.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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