Beschädigung von Leasingfahrzeugen (Firmenwagen)

| 4. Januar 2016 13:06 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von


14:17

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich haette eine Frage zu einer Rueckforderung entstandener Wertminderung durch Unfallschaeden eines Leasingsfahrzeuges. Bis Ende November bestand ein Arbeitsverhaltnis in dem ich fuer den Aussendienst ein Firmenwagen zur Verfuegung gestellt bekommen habe. Dieses Fahrzeug wurde mit einem Fahrtenbuch genutzt. Nun ist mein Arbeitsverhaeltnis was befristest war durch eine Schwangerschaft nicht verlaengert und die Firma hat mir im Nachgang eine Rechnung in Hoehe von 726,00EUR erstellt. Bei der Rueckgabe des Fahrzeuges bei BMW ergab sich eine Wertminderung aufgrund von selbst verschuldeten Unfallschäden. Man gibt in dem Schreiben an, dass durch mich mutwillige verursachte Schäden verursacht wurden. Dies entspricht aber nicht der Wahrheit, da der Schaden, auf den eventuell Bezug genommen wird in der Arbeitzeit entstanden ist und dieser Schaden nicht durch mein Verschulden entstanden sind sondern mir in diesem Moment die Vorfahrt genommen wurde und ich mit der Seite des Autos durchs Ausweichen an einem Stein hängengeblieben bin. Dieser Schaden wurde dann aber über Nachgang aufgrund dieses Schadens der Firma eine neues Rechnung erstellt.

Diesbezüglich würde ich gerne wissen wollen ob dies rechtens ist und man mir die Wertminderung in Rechnung stellen kann, da ich zu diesem Zeitpunkt im Arbeitsverhältnis war, versichert dann über die Firma bin und es nicht in der Privatzeit geschehen ist?

Über eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

4. Januar 2016 | 13:27

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Erstattung käme nur dann in Betracht, wenn Sie die Beschädigung tatsächlich mutwillig herbeigeführt hätten. Dafür ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

Kann er dies nicht beweisen, sind Sie zum Einen durch das Arbeitsverhältnis von der Haftung besser gestellt und zum Anderen führt der Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallgegner zu einer Freistellung,

Nur unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit könnte Ihnen dieser Schaden auferlegt werden, für die der Arbeitgeber beweispflichtig ist. Ich gehe nicht davon aus, dass der Beweis geführt werden kann.

Aus diesen Gründen können Sie die Erstattung ablehnen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2016 | 13:36

Vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung, aber können Sie mir sagen was genau eine mutwillige Verursachung wäre? Da man mir mitteilte, dass dies der Fall sei, wenn das Verschulden eines Unfalls durch eine andere Person verursacht wurde und dies sei nicht der Fall, sondern durch meine Unachtsamkeit entstanden ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Januar 2016 | 14:17

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine mutwillige Beschädigung ist entweder vorsätzlich (die Absicht zur Beschädigung) oder aber grob fahrlässig, wenn wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, also dann, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.

Beispiel: Sie parken das Fahrzeug mitten auf der linken Spur auf der Autobahn und dieses wird dann beschädigt.

Dieser Fall liegt bei Ihnen definitiv nicht vor, wenn Ihnen jemand auch noch die Vorfahrt nahm.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall weitere rechtliche Hilfe brauchen sollten, schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin bei kostenfreien Nachfragen zur Verfügung stehen möchte und meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.


Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2016 | 20:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Ich habe sehr schnelle eine Rückmeldung erhalten. Des Weiteren war diese sehr genau und verständlich beschrieben. Auch meine Nachfrage wurde ohne weiteres sehr detailiert beantwortet. Herr Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer kann ich sehr empfehlen.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 9. Januar 2016
5/5,0

Ich habe sehr schnelle eine Rückmeldung erhalten. Des Weiteren war diese sehr genau und verständlich beschrieben. Auch meine Nachfrage wurde ohne weiteres sehr detailiert beantwortet. Herr Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer kann ich sehr empfehlen.


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht