Sehr geehrter Fragesteller,
in § 1586 b Abs. 5 BGB
ist der Höchstbetrag festgelegt, bis zu dem ein Ausgleich stattfinden darf. Es heißt dort:
„Der Monatsbetrag der nach Abs. 1 zu übertragenden oder nach Abs. 2, 3 zu begründenden Rentenanwartschaften in den gesetzlichen Rentenversicherungen darf zusammen mit dem Monatsbetrag der in den gesetzlichen Rentenversicherungen bereits begründeten Rentenanwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten den in § 76 Abs. 2 Satz 3 des sechsten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen.“
§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI
lautet: „Der Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten den Wert nicht übersteigen, der sich ergibt, wenn die Anzahl der Kalendermonate der Ehezeit durch sechs geteilt wird; eine Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften ist nur bis zu dem entsprechenden Höchstbetrag wirksam.“
Vereinfacht gesagt, der Wert, der sich aus der Anzahl der Kalendermonate Ehezeit geteilt durch 6 ergibt, darf nicht überschritten werden.
Nun konnten im Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung noch nicht alle Rentenanwartschaften ausgeglichen werden. Für diese Fälle wird der Versorgungsausgleichsberechtigte in dem Scheidungsurteil auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Der schuldrechtliche Versorgungsgausgleich ist u.a. gem. § 1587 f Ziff. 2 BGB
durchzuführen, wenn
“die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf § 1587 b Ans. 5 BGB
ausgeschlossen ist.“
Um in den Genuss der Vorteile aus dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu kommen, müssen Sie einen Antrag bei dem zuständigen Familiengericht stellen. Für diesen Antrag besteht Anwaltszwang.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre zufriedenstellende Antwort.
Ein positives Ergebnis des Antrages beim Familiengericht vorausgesetzt, ab welchem Zeitpunkt werden die Vorteile des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches für mich wirksam oder anders gefragt, wann empfiehlt es sich diesen Antrag beim Familiengericht zu stellen?
Sehr geehrter Fragesteller,
die schuldrechtliche Ausgleichsrente wird fällig, wenn der Verpflichtete die Rente bezieht, aus der sich die
schuldrechtliche Ausgleichsrente herleitet, und wenn die Rente tatsächlich bezahlt wird. Die dritte Voraussetzung ist, dass der Berechtigte ebenfalls eine Rente bezieht. Dies ist bei Ihnen gegeben.
Die Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist erst zum Zeitpunkt der Fälligkeit möglich. Sie können den Antrag kurz vor Fälligkeit stellen, also kurz bevor Ihre geschiedene Frau in Rente geht, damit dem Gerichts dann, wenn es sich mit der Sache befassen kann, die endgültigen Zahlen bereits vorliegen, so dass es die Ausgleichsrente berechnen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Fürstenberg
Rechtsanwältin