Behauptung 'Ich bin Rechtsanwalt'

| 3. Dezember 2015 10:12 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von


10:59

Bei einem Diskothekenbesuch hatte ich eine Außeinandersetzung mit dem Barkeeper und wurde daraufhin von Türstehern unsanft aus dem Club verwiesen. Diese Riefen außerdem die Polizei. Ich selbst war stark alkoholisiert! Im beisein der Polizei habe ich wohl gegenüber den Türstehern die Aussage getroffen, sie wegen Körperverletzung anzuzeigen und sie hätten keine Chance, ich bin Rechtsanwalt.

Nun habe ich durch ein Telefonat mit dem Sachbearbeitenden Polizisten erfahren, dass die Polizei eine Anzeige gegen mich aufgrund der Aussage ich sei Rechtsanwalt erstattet hat.

Was habe ich aus diesem Vorfall zu befürchten?

Ich war stark alkoholisiert und habe nur wenig Erinnerungen an dieses Geschehen. Außerdem würde ich solch eine Aussage niemals bewusst treffen.

Vorab besten Dank.

3. Dezember 2015 | 10:32

Antwort

von


(951)
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,



Frage 1:
"Was habe ich aus diesem Vorfall zu befürchten?"



Sie haben ein Ermittlungsverfahren nach § 132 a I Nr. 2 Alternative 8 StGB zu befürchten.

Dieses Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zu erwarten ist hier wohl eine Einstellung des Verfahrens gem. § 153 oder 153 a StPO .

Hierzu wird Ihnen in Kürze eine Beschuldigtenvernehmung zugehen.

Dabei sind Sie nicht gezwungen, sich zu äußern. lediglich Ihre persönlichen Daten nach § 111 I OwiG müssen Sie angeben - sofern nicht ohnehin bereits bekannt.


Mit freundlichen Grüßen


Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2015 | 10:44

Vielen Dank Herr Fork.

Würden Sie empfehlen, sich zu dem Vorfall zu äußern und anzugeben, dass dies unbewusst und unter Alkoholeinfluss geschehen ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Dezember 2015 | 10:59

Nachfrage 1:
"Würden Sie empfehlen, sich zu dem Vorfall zu äußern und anzugeben, dass dies unbewusst und unter Alkoholeinfluss geschehen ist?"


Nein, grundsätzlich würde ich mir zunächst über Akteneinsicht Überblick über die Sach- und Beweislage machen.

Ein pauschales Verweisen auf Alkoholeinfluss ist sicherlich auch kein genereller Freibrief für eine Strafmilderung.

Da Sie aber bereits mit der Polizei telefoniert haben und Ihnen der Vorwurf im Kern bekannt ist, können Sie dieses Telefonat grundsätzlich schildern und dass Ihnen von der Tat selbst nichts in Erinnerung geblieben ist. Sollten Sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein, können Sie darauf verweisen und betonen, dass Ihnen der Vorfall schrecklich peinlich ist und Sie für die Zukunft Vorsorge treffen werden, dass sich dies nicht mehr wiederholen wird.

Bewertung des Fragestellers 3. Dezember 2015 | 11:29

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Beantwortung meiner Frage erfolgte unverzüglich und umfassend. Vielen Dank.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Raphael Fork »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 3. Dezember 2015
5/5,0

Die Beantwortung meiner Frage erfolgte unverzüglich und umfassend. Vielen Dank.


ANTWORT VON

(951)

Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: https://ra-fork.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Miet- und Pachtrecht