Sehr geehrte Ratsuchende,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Einen aus meiner Sicht wichtigen Anhaltspunkt haben Sie in Ihrer Schilderung noch gar nicht erwähnt, ich bitte hierzu im Rahmen der Nachfragefunktion Stellung zu nehmen.
Es ist nicht ganz klar, warum Sie überhaupt in Deutschland eine Einkommensteuererklärung machen. Wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz unterhalten, sind Sie hier auch mit Ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Soweit Anteile dieses Welteinkommens in Deutschland nicht direkt der Einkommensteuer unterfallen, wird dieses über den Progressionsvorbehalt durch Anpassung des Steuersatzes auf das übrige Einkommen ggf. dennoch indirekt besteuert. Soweit Sie Einkünfte in einem anderen Land erzielten und diese wurden dort bereits besteuert oder nur mit einer sogenannten Quellensteuer belegt, so ist dieses Einkommen in der Regel in Deutschland von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) befreit bzw. die darauf entrichtete Quellensteuer auf die in Deutschland zu entrichtenden Einkommensteuer angerechnet.
Nur weil etwas in einem anderen Land nicht besteuert wird, heißt das nicht, dass dies auch in Deutschland nicht mehr steuerbar ist. Dazu müsste dem anderen Land durch ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht allein zufallen. Auf einige wenige Ausnahmen kann das im Falle von Abfindungszahlungen angenommen werden, aber hinsichtlich von normalem Arbeitseinkommen sind in der überwiegenden Mehrzahl der Abkommen (vgl. OECD Musterabkommen http://www.kompetenzzentrum-steuerrecht.de/v1/cms/upload/SPB6/WS_14_15/OECD-MA_2010.pdf ) in Art. 15 Einkommen aus unselbständiger Arbeit sog „kann"-Vorschriften, so dass letztlich auf jeden Fall eine Besteuerung von mindestens einem Vertragsstaat ausgeführt werden muss. Soweit der in Beziehung zu Deutschland der jeweils andere Vertragsstaat (Zypern vgl. Art 15 Abs. 3 DBA OECD) nicht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch gemacht hat, kann insoweit Deutschland diese Arbeitseinkommen seinem Besteuerungsrecht unterziehen.
Zu Ihren in 2015 erwähnten Arbeitsaufenthalt in Russland möchte ich folgendes sagen.
Ausländische Bürger, die sich innerhalb eines Kalenderjahrs 183 Tage und mehr in der Russischen Föderation aufhalten, gelten als Steuerresidenten der Russischen Föderation und sind zur Zahlung von russischer Einkommensteuer verpflichtet.
Dabei haben ausländische Bürger prinzipiell ihre gesamten (also auch die im Ausland bezogenen) im Kalenderjahr erwirtschafteten Einkünfte zu versteuern.
Ausländische Bürger können weiterhin vollständig bzw. teilweise von der Zahlung dieser Steuern in ihren Herkunftsländern befreit werden, wenn eine solche Steuerbefreiung durch entsprechende internationale bzw. innerstaatliche Regelungen vorgesehen ist.
Das DBA D/R (http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Russische_Foed/1996-12-11-Russische-Foederation-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3 )
Entspricht insoweit den OECD Musterabkommen, so dass soweit Sie in Russland für mehr als 183 Tage im Kalenderjahr ansässig sind und von einer Betriebsstätte in R bezahlt werden, diese Einkünfte in D nur noch neben Ihren weiteren Einkünften der Progression unterfallen.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Sehr geehrter Herr Wehle,
leider sind sie kaum auf meine Frage eingegangen und scheinen auch nicht genug Wissen zum Thema zu haben.
1.Natürlich habe ich meine Steuererklärung in Deutschland abgegeben, weil ich muss, nicht freiwillig. Ich bin in Deutschland wohnhaft, wovon man bei einer eingereichten Steuererklärung ausgehen kann.
2. Der erwähnte Progressionsvorbehalt, darf nur bei zusätzlichen deutschen Einkünften angewandt werden, soweit ich weiß, nicht bei Ausländischen.
3. Natürlich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem
a) Vietnam
b) Russland
c) Singapur
das müssten Sie als Anwalt wissen.
4. Die 183 Tage Regelung kennen wir zu genüge. Dies war aber auch nicht die Frage!
5. Sie haben keine Aussagen gemacht, ob wir nun im Recht sind oder nicht, sie sind nicht annähernd auf unsere Fragen eingegangen.
6. Sie haben nicht genau gelesen, leider. Der Firmensitz im besagten Zeitraum war in Singapur nicht Zypern.
7. Sie haben weder die angefragte 60 Tage Regelung, noch das Seefahrer
Gesetz erläutert...
Bitte beantworten Sie oben genannte Fragen, oder geben Sie diesen Fall ab, wenn Sie uns nicht mehr sagen können, als wir eh schon wissen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
es scheint, dass ich mich zu Ihrer grundlegenden Frage nicht genügend klar ausgedrückt habe.
Nun zu meiner Frage: Darf das deutsche Finanzamt besteuern, obwohl weder Malaysien noch Singapur noch Russland besteuert haben?
Ja, das darf Deutschland, weil Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Ihre Zusatzfrage - Wenn nein, wie gehe ich weiter vor? - erübrigt sich damit.
Weitere Frage kann ich Ihrem Text nicht entnehmen, da es sich im Übrigen um Aussagesätze handelt und aufgrund Ihrer Bewertung meiner Arbeit und Ihren eigenen rechtlichen Kenntnissen auch keiner weiteren rechtlichen Erörterung meineseits bedarf.
Gern stehe ich Ihnen aber auch außerhalb dieses Portals zur Erörterung Ihrer Fragen zu diesem Komplex zur Verfügung, wenn Sie bereit sind sich beraten zu lassen und sich nicht wie hier baratungsresitent zeigen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt