Klagezustellung: Beklagter postalisch nicht erreichbar - Zustellalternative?

| 30. November 2015 15:10 |
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Zusammenfassung

Kann die Zustellung einer Klage an den Vorstand einer Firma mit unbekanntem Aufenthaltsort durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen?

Ja, Sie können beim Gericht eine öffentliche Zustellung der Klage beantragen. Das Verfahren kann dann fortgesetzt werden, auch wenn der Beklagte Vorstand die Bekanntmachung nicht zur Kenntnis nimmt.

Versuche seit Wochen eine Klage auf den Weg zu bringen.
Der Beklagte ist alleiniger Vorstand einer AG, die nach wie vor aktiv ist.
Unter der im HR eingetragenen Adresse ist jedoch keine postalische Zustellung mehr möglich.
Die Privatadresse des Vorstandes in D wurde aufgegeben, lt. Einwohnermeldeamt wurde als neue Adresse eine Adresse in GB angegeben, bei der es sich jedoch um eine einfache Postfachadresse handelt, an die seitens des Royal Court of Justice keine Zustellung erfolgt.

Der Richter des AG hier in D hat mich nun aufgefordert, eine "zustellfähige Adresse" mitzuteilen - andernfalls müsste mein Verhandlungstermin abgesagt werden müssen...

Der Beklagte hält sich ganz offensichtlich weiter in D auf, hat sogar per Email für Januar schon wieder eine neue von ihm organisierte Veranstaltung bekanntgeben.
In GB läuft eine PLC auf seinen Namen - an die dortige Adresse will der Richter aber nicht zustellen lassen, da das nicht die Adresse der beklagten (deutschen) AG wäre...

Die beklagte AG hat hier in D weiter einen funktionierenden Webauftritt und ist per Email erreichbar.

Kann das Gericht denn in so einem Fall nicht auch per Email zustellen - denn per Email ist der Betreffende sehr wohl kontaktierbar...

Welche anderen unorthodoxen Möglichkeiten der Zustellung gäbe es noch?
Mir ist Name und Privatanschrift eines Aufsichtsratsmitglieds der deutschen AG bekannt - kann man nicht stellvertretend an diesen Herrn die Klage zustellen lassen, wenn die Firma
anderweitig auf dem Postweg nicht mehr erreichbar ist?
Müsste dazu die Klage umformuliert bzw. erweitert werden oder in welcher dem Gericht genügenden Form müsste sowas geschehen?

Ich hatte diesen Vorschlag in meiner bisherigen Korrespondenz mit dem Richter schon gemacht - dieser sieht jedoch keinen Grund, die Klage an den Aufsichtsrat zuzustellen, da "der Aufsichtsrat kein Vertretungsorgan" sei...
Gibt es da wirklich keine (andere) Möglichkeit???

Danke für Rat.

30. November 2015 | 16:52

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach § 185 ZPO kann die öffentliche Zustellung der Klage durch Bekanntmachung erfolgen.
Hier käme eine öffentliche Zustellung nach § 185 Ziff.2 ZPO in Frage. Dazu müssen Sie einen Antrag an das Gericht stellen, dass die öffentliche Zustellung der Klageschrift bewilligt wird.

Diesen Antrag müssen Sie entsprechend begründen ( bisherige Zustellversuche unter der zuletzt im HR angegebenen Adresse unmöglich etc. ).

Das Gericht wird dann diese Art der Zustellung bewilligen und das Verfahren kann weiter betrieben werden, selbst wenn der Vorstand der Beklagten von der Bekanntmachung der Zustellung keine Kenntnis erlangt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. November 2015 | 18:17

Sehr geehrter Herr Steidel,

herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Halten Sie es für nötig, pro forma noch bei der hiesigen Staatsanwaltschaft anzufragen, ob dort eine aktuelle Anschrift des Vorstands/ der AG bekannt ist oder genügen für den Antrag die bisherigen Nachweise (mehrmalige Unzustellbarkeit bei der Firmenanschrift lt. HR, aus D verzogen lt. EMA, zustellunfähige Postfachadresse in GB?

Der Aufsichtsrat kann also nicht mit ins Boot gezogen werden, richtig?

Nochmals besten Dank und alles Gute!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. November 2015 | 18:33

Nein, die StA würde ohnehin keine Auskünfte erteilen.
Eine Zustellung an den Aufsichtsrat ist in der Tat nicht als Zustellung an die AG möglich.

Wünsche einen angenehmen Abend.

Bewertung des Fragestellers 30. November 2015 | 19:04

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