Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 185 ZPO
kann die öffentliche Zustellung der Klage durch Bekanntmachung erfolgen.
Hier käme eine öffentliche Zustellung nach § 185 Ziff.2 ZPO
in Frage. Dazu müssen Sie einen Antrag an das Gericht stellen, dass die öffentliche Zustellung der Klageschrift bewilligt wird.
Diesen Antrag müssen Sie entsprechend begründen ( bisherige Zustellversuche unter der zuletzt im HR angegebenen Adresse unmöglich etc. ).
Das Gericht wird dann diese Art der Zustellung bewilligen und das Verfahren kann weiter betrieben werden, selbst wenn der Vorstand der Beklagten von der Bekanntmachung der Zustellung keine Kenntnis erlangt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Halten Sie es für nötig, pro forma noch bei der hiesigen Staatsanwaltschaft anzufragen, ob dort eine aktuelle Anschrift des Vorstands/ der AG bekannt ist oder genügen für den Antrag die bisherigen Nachweise (mehrmalige Unzustellbarkeit bei der Firmenanschrift lt. HR, aus D verzogen lt. EMA, zustellunfähige Postfachadresse in GB?
Der Aufsichtsrat kann also nicht mit ins Boot gezogen werden, richtig?
Nochmals besten Dank und alles Gute!
Nein, die StA würde ohnehin keine Auskünfte erteilen.
Eine Zustellung an den Aufsichtsrat ist in der Tat nicht als Zustellung an die AG möglich.
Wünsche einen angenehmen Abend.