Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf der Basis des gegebenen Sachverhaltes verbindlich wie folgt.
Ein lebenslanges Wohnricht mit Wirkung gegenüber jedermann, -(Juristen nennen das "dinglich") - also auch gegenüber Ihren Erben kann leider nur wirksam nur durch Eintragung ins Grundbuch bestellt werden, wozu sie einen Notar benötigen (§-§ 1093
, 873
, 128 BGB
). Der Notar ist auch verpflichtet nach Beurkundung den entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt zu stellen, außer er hat irgendwelche grundsätzlichen Zweifel, z.B. an der Geschäftsfähigkeit, wofür hier aber nichts ersichtlich ist.
Es ist zwar möglich ein solches dingliches Wohnrecht auch erst in einem Testament als Vermächnis zuzuwenden, das programmiert den Streit aber vor, etwa über die Frage, ob das Wohnrecht den nun entgeltlich oder unentgeltlich zugewendet sein soll (z.B. OLG-München, Urteil v. 8. April 2009, Az. 19U 5570/08) oder falls den testamentarischen Erben Anfechtungsgründe zur Seite stehen sollten (z.B. mangelnde Testierfähigkeit). Außerdem würde das am Erfordernis einer notariellen Beurkundung und Eintragung des Wohnrechs ins Grundbuch nach Ihrem Tode auch nichts ändern, weswegen zu empfehlen ist, dieses lieber schon lebzeitig zu erledigen.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, wobei Sie hier allerdings noch eine kostenlose Nachfragefunktion haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn LL.M.
Wohnrecht lenbenslang.
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Erbrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andre Jahn, LL.M. (US)
Zusammenfassung
Ein dingliches Wohnrecht kann zwar auch als Vermänchnis im Testament zugewendet werden, spätestens nach dem Erbfall ist aber auch hier die Eintragung ins Grundbuch und notarielle Beukundung erforderlich.
Ein dingliches Wohnrecht kann zwar auch als Vermänchnis im Testament zugewendet werden, spätestens nach dem Erbfall ist aber auch hier die Eintragung ins Grundbuch und notarielle Beukundung erforderlich.
Ich bin Eigentümer einer im Grundbuch eingetragenen Eigentumswohnung und habe zwei erwachsene Kinder. Bin verwitwet (81Jahre) und habe eine Lebenspartnerin (76Jahre).
Z.Zt. leben wir in getrennten Wohnungen.Tragen uns aber mit dem Gedanken, in meine Wohnung zusammen zu ziehen. Damit meine Partnerin nach meinem Tod nicht aus der Wohnung ausziehen muß, möchte ich ihr ein "Lebenslanges Wohnrecht" mit Zahlung der anfallenden Nebenkosten einräumen ohne daß eine Grundbucheintragung erfolgt.
Meine beiden Kinder sollen nach meinem Tod weiterhin zu gleichen Teilen Erbe der Wohnung und des übrigen Eigentums bleiben.
Meine Fragen:" Kann dieser Akt ohne eine Grundbucheintragung mittels eines handgeschrieben Tetamentes erfolgen? Wenn ja, ist der im Tetament beschriebene Wille rechtlich verbindlich oder von meinen Kindern anfechtbar? Muß in jedem Fall ein Notar eingeschaltet werden? Wenn ja, ist der Notar verpflichtet, eine Grundbucheitragung zu beantragen?"
Für die Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
W.Lauterbach
Erbe Erbe Wohnrecht Grundbuch Notar
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Für mich ist alles gut gelaufen. Alles verständlich beschrieben
" Stellungnahme vom Anwalt:Danke!