Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des einen Abkömmlings Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass die Zurverfügungstellung der Gelder durch Ihre Mutter zum Bau des 2. Hauses Ihres Vaters unter Eheleuten als sog. ehebedingte Zuwendung gilt. Hierbei handelt es sich nach allgemeiner Rechtsauffassung um Schenkungen unter Lebenden, die mit Rücksicht auf das Bestehen der Ehe getätigt werden.
Im Falle des Scheiterns der Ehe können daher derartige ehebedingte Zuwendungen nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von dem schenkenden Ehegatten zurückverlangt werden.
Anders sieht die Rechtslage jedoch aus, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod aufgelöst wird, da – mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung – davon ausgegangen wird, dass die Schenkung ohne Scheitern der Ehe Bestand haben soll. Etwas anderes hätte daher ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Mangels anderslautender Vereinbarung ist daher die Zurverfügungstellung der Gelder als Schenkung zu beurteilen mit der Folge, dass das Vermögen Ihres Vaters entspr. vermehrt wurde. Dementsprechend erhöht sind daher auch die Pflichtteilsansprüche nach Ihrem Vater, auch wenn hierdurch Ihre Mutter als Alleinerbin mittelbar aus Beträgen heraus belastet wird, die sie Ihrem Vater schenkweise zur Verfügung gestellt hatte, die also aus ihrem eigenen Vermögen resultieren.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Mitteilung machen zu können, und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Sehr geehrte Frau Anwältin,
vielen Dank für die prompte Antwort, auch wenn mir diese nicht gefallen hat, was natürlich an der juristischen Sachlage liegt und nicht an der Art und Weise Ihrer Antwort. Nachfragen würde ich gern zu den handschriftlichen Aufzeichnungen,um die es mir im eigentlichen ging. Sind diese Zuwendungen nicht in irgendeiner Form als eine Art Darlehen zu sehen, selbst wenn keine anteilige Eintragung im Grundbuch erfolgte ?
Ohne diesen Umstand wäre mir die Rechtslage klar gewesen, bleibt sie bestehen, obwohl es Fakten ( Eintragungen ) und Absichten (unterschriftsreife Verträge zur hälftigen Hausübertragung ) gibt ?
Herzlichen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen
...der Ratsuchende...
Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
die Problematik liegt leider darin, dass keine ausdrückliche anderslautende Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Zurverfügungstellungen der Gelder für das 2. Haus nicht als ehebedingte Zuwendungen und somit als Schenkungen unter Lebenden gedacht waren.
Ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Darlehensvertrages entfalten die handschriftlichen Aufzeichnungen leider keine entspr. Rechtswirkung. Denn diese hätten auch lediglich dazu gedacht gewesen sein können, dass im Falle des Scheiterns der Ehe (Scheidung) ein Nachweis/eine Aufzeichnung für die ehebedingten Zuwendungen geschaffen werden sollte, um diese sodann auszugleichen.
Ein Nachweis dahingehend, dass es sich nicht - wie bei Eheleuten nach allgemeiner Rechtsauffassung mangels anderslautender Vereinbarung vermutet wird - um ehebedingte Zuwendungen und damit um Schenkungen gehandelt haben soll, sondern um Darlehen, ist durch die handschriftlichen Aufzeichnungen mangels ausdrücklicher Regelung, dass es sich um darlehensweise zugewendete Beträge handeln soll, leider nicht gegeben.
Gleiches gilt leider auch für die unterschriftsreifen Verträge zur hälftigen Hausübertragung, da es leider zum Vertragsabschluss selbst nicht mehr kam. Die vorliegenden Vertragsentwürfe entfalten leider keinerlei Rechtswirkung, da juristisch nicht mit Sicherheit feststellbar ist, dass Ihr Vater die Verträge sodann auch tatsächlich unterzeichnet hätte. Denn für diesen Umstand wäre Ihre Mutter beweispflichtig und würde einen entspr. Nachweis leider gerichtsfest mangels Unterzeichnung nicht erbringen können.
Ich hoffe, Ihre Rückfrage hiermit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin