Sonderungsrecht, Gartenhütte zu groß gebaut.

12. November 2015 08:15 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir haben ein Sonderungsrecht in einem Garten (Garten eines Mehrfamiliehauses). Auf diesem Sonderungsrecht durften wir eine Gartenhütte bauen (Betonplatte/Mauerwerk/Dach, ich habe diese Hütte leider 0,5m länger gebaut als auf der erteilten Baugenehmigung angegeben ist. Jetzt nach ca. 6 Jahren wir das Bemängelt.

Auf der ETV wurde beschlossen, das die Pläne geändert werden sollen, mit Notar, Grundbucheintrag, usw. Kosten 50% ich und 50% die WEG. ( An der Hütte ist noch ein Freisitz als Entschädigung für die WEG durch mich gebaut worden für die 0,5m mehr Hütte) Deshalb die Kostenaufteilung.

Ist es sinnvoller die Pläne zu ändern mit allen dafür notwendigen Schritte, Teilungserklährung ändern, Grundbucheitrag, usw.

Oder ist es besser die Hütte um 0,5m abreißen und den Freisitz zu entfernen bis das richtige Maß stimmt.

Vielen Dank Mandras

12. November 2015 | 08:50

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,


es wäre zunächst eine Kostenfrage gewesen, womit Sie sich finanziell besser gestanden hätten. Vermutlich wäre das der Rückbau gewesen, zumal Sie dann insoweit unangreifbar geworden wären und auch mögliche Rechtsnachfolger nichts hätte unternehmen können.


Aber dieses - ursprünglich vorhandene -Wahlmöglichkeit haben Sie nun nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung gar nicht meh:


Denn offenbar wurde diese Problematik zwischen den Eigentümers besprochen und ein Beschluss gefasst, der wohl gar keine Wahlmöglichkeit mehr umfasst (insoweit wird es aber auf den genauen Wortlaut des Beschlusses ankommen, so dass dieser überprüft werden sollte), ist dieser Beschluss von den Eigentümern zu tragen und auch umzusetzen - eine Abweichung von diesem Beschluss durch den Rückbau kommt dann nicht mehr so einfach in Betracht.


Das wäre nur dann möglich, wenn entweder

die Wahlmöglichkeit doch besteht;
ein neuer Beschluss den Rückbau zulässt;
alle Eigentümer in Abweichung des Beschlusses dem Rückbau zustimmen.


In Eigenregie können Sie also nicht abweichend von dem Beschluss zur rechtlichen Anpassung dann einfach den Rückbau vornehmen.




Mit freundlichen GFrüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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