Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es so, wie bereits von Ihnen beschrieben: Die Einreise mit einem Schengenvisum um anschließend zu heiraten (sog. Dänemarkehe) berechtigt zumindest nicht zum Erhalt eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Ob tatsächlich ein Missbrauch des Schengenvisums besteht ist allerdings in der Tat fraglich, daher ist es auch fraglich ob hier die Aufforderung zur Ausreise begründet war. Ohne die entsprechende Verfügung (das Schreiben) prüfen zu können, kann hier dazu jedoch keine Aussage getroffen werden. Gegen die Aufhebung des Schengenvisum und die Anordnung zur Ausreise können Sie jedenfalls Widerspruch einlegen. Dieser dürfte auch aufschiebende Wirkung haben - andernfalls wäre ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen - so dass Ihre Frau jedenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch nicht ausreisepflichtig wäre. Im Ergebnis würde sich jedoch höchstwahrscheinlich nichts daran ändern, dass Ihre Frau trotzdem nochmals in die Ukraine reisen muss um den Antrag auf ein Familienvisum bei der deutschen Botschaft in Kiew (bzw. Konsulat in einem anderen Bezirk) zu stellen. Die in der von Ihnen zitierten Fundstelle genannte Möglichkeit im Rahmen einer Ermessensausübung einen Aufenthaltstitel nach einer Dänemarkehe in Deutschland zu bekommen besteht zwar theoretisch, ist aber relativ unwahrscheinlich und hängt auch von der jeweiligen Ausländerbehörde ab.
Um mögliche Nachteile bei der Beantragung des Familienvisums zu vermeiden wäre es jedoch ratsam - unabhängig davon ob Ihre Frau nun am Wochenende ausreisen will oder nicht - gegen die Aufhebung des Schengenvisums Widerspruch einzulegen. Es könnte sonst im ungünstigsten Fall zu einer Verzögerung oder gar Ablehnung des Familienvisums kommen.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Beratungen ab 11 Uhr (30.10.2015) zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt
GEISMAR Rechtsanwälte
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Fachanwalt für Steuerrecht
Danke für die Antwort!
Kann ich Ihnnen die Dokumente zu schicken per Email, wenn Sie mit ja antworten oder kurze Email an mich senden, werde ich Ihnen die Dokumente zuschicken um zu prüfen.
Meine Frau ist am 24.10.2015 schon abgereist war ja auch so von anfang an geplant.
Wir haben uns entschieden zu heiraten nach der ersten einreise nach Deutschland. Bei information holen was mann alles hier in Deutschland braucht um zu Heiraten war einfach nicht möglich da ein Heiratsvisum gebraucht wir und um den zu bekommen braucht mann Tset A1 was sehr oder nicht möglich ist weil meine Frau kann nicht Ihre Tochter für halbes Jahr zu Hause allein lassen um im Kiev die Kurse zu belegen, um den Test zu bestehen müssen wir warten bis Die Tochter die 8 Klasse fertig macht was natürlich wieder sehr viel zeit vergeht und die Tochter würde hier sehr viel schule verpassen.
Und in der Ukraine zu heiraten würde mein Urlaub nicht ausrechen da Beantragung des Ehe termin zusammen erfolgen muss und dannach ca Einen Monat warte Zeit.
Daher haben wir uns entschieden in denämark zu heiraten.
Besteht oder gibt es möglichkeiten ein National Visum zu beantragen ohne Test A1 um naach Deutschland einzureisen und im Deutschland den Test ablegen???
Muss meine Frau und die Tochter von meiner Frau meinen Namen tragen um später hier weniger Problemme zu haben?
Im mBreif war das angekreuzt:
Die für Personenkontrolle zuständige Behörde: Ausländerbehörde in der Stadt so und so
hat
das Visum mit der Nummer 00......, ausgestellt am 21.05.2015 geprüft.
Das Visum wird aufgehoben.
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund:
Der Zweck und die Bedienungen des beabsichtigten Aufenthalts wurde nicht nachgewiesen.
(Wir hatte auch keine Chance etwas nachzuweisen oder zu erklären den die Aufhebung wurde erstellt und verschickt ohne vorher mit uns gesprochen zu haben.
Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden.
(Nochmal wie wollte er was feststellen wenn er nichts gesehen hat und nicht mit uns gesprochen hat)
Entscheidung gem. Art. 31 Abs. 2 Visakodex.
Wir waren uns bewusst das ohne irgendeine verlängerung oder erlaubniss der behörde der ausreisedatum spätesten am 24.10.2015 ist ohne seine aufhebung und ausweisung.
Erstens da die 90 Tage endeten und Zweitens meine Frau eine Minderjährige Tochter in der Ukraine hat.
Ich habe gelesen das mann eventuel keinen Test A1 für Nationale Visa braucht wenn mann einen Minderjährigen Kind hat da meine Frau nach Kiev reisen und auch dort leben müsste für ca. halbes Jahr was 600km entfernung ausmacht, dazu kommen emense kosten auf uns zu... Wohnung in kiev + 500€ Deutschkurse + 90€ Test A1 vorrausgesetzt Sie besteht von ersten mal!
Biete um prüfung welche sonderregelungen wir in anspruch nehmen können um ein Nationalen Visum zu bekommen um nach der übersidlung nach Deutschland den Test A1 in Deutschland abzulegen.
Ich besitze einen Vertriebenen Ausweis da ich im Jahr 1991 zurück gesiedelt in Heimat Deutschland bin, könnte das eventuel helfen?
Falls ich irgendwie von Ihnen Rechtlich beschützt werden kann, wäre es kein Problemm Ihr Mandant zu werden aber ich brauche gute ansatzpunkte was mir aussagt ja ich habe gute chance mit einen Anwalt meine Frau und Ihre Tochter schneller rüber zu bekommen als mit Test A1, dann währen wir mit Ihnen in Geschäft.
Freue mich um weitere und auch Letzte Antwort.
Noch mal biete ich um verzeihung für meine Rechschreibfehler.
Mit freundlichen Grüßen
Grundsätz ist gem. 28 AufenthG i.V.m. § 30 Abs 1 Nr. 1 AufenthG
erfordelrich, dass sic hder Ehegatte für die Erteilugn desVisums in einfacher Weise auf Deutsch verständigen kann (A! Niveau).Es kann aber aus besonderen persönlichen Gründen oder wenn es wegen der besonderen Umstände im Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen, von dem Erfordernis abgesehen werden.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer dann anzunehmen, wenn zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben sind oder dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit.
Der nachziehende Ehegatte ist dann jedoch verpflichtet, die erforderlichen Sprachkenntnisse im Inland zu erwerben. Bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen ist dem Ehegatten nach Ablauf des Visums eine Fiktionsbescheinigung für zunächst 13 Monate zuerteilen.
Aus den von Ihnen genannten Gründen könnte hier die Möglichkeit bestehen ein Ehegattenvisum zu bekommen, auch wenn keine Sprachkenntnisse vorhanden sind. Dieser Antrag wäre ebenfalls bei der detuschen Botschaft/Konsulat in der Ukraine zu stellen.
Eine Namensänderung wird nicht erforderlich sein, sofern dies nicht gewünscht ist.
Gerne können Sie mir die Unterlagen per Mail (a.nadiraschwili@geismar-rechtsanwaelte.de) zusenden, anschließend werde ich Sie kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili
Rechtsanwalt